§ 25 Berufung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusik- direktors, Dienst- und Fachaufsicht

Absatz 1

1 Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor wird durch das Landeskirchenamt berufen. 2 Die Stelle soll überregional ausgeschrieben werden.

Absatz 2

Auf Vorschlag des KMD-Konvents beruft das Landeskirchenamt jeweils für die Dauer von sechs Jahren eine Kirchenmusikdirektorin oder einen Kirchenmusikdirektor zur Stellvertretung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors.

Absatz 3

Die Dienst- und Fachaufsicht gegenüber der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor übt das Landeskirchenamt aus.