Absatz 1
1 Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor wird durch das Landeskirchenamt berufen. 2 Die Stelle soll überregional ausgeschrieben werden.
1 Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor wird durch das Landeskirchenamt berufen. 2 Die Stelle soll überregional ausgeschrieben werden.
Auf Vorschlag des KMD-Konvents beruft das Landeskirchenamt jeweils für die Dauer von sechs Jahren eine Kirchenmusikdirektorin oder einen Kirchenmusikdirektor zur Stellvertretung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors.
Die Dienst- und Fachaufsicht gegenüber der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor übt das Landeskirchenamt aus.