Absatz 1
Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und die Beachtung des in der Landeskirche geltenden Rechts.
Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und die Beachtung des in der Landeskirche geltenden Rechts.
1 Gegenüber Kantorinnen und Kantoren in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft übt die zuständige Superintendentin oder der zuständige Superintendent die Dienstaufsicht aus. 2 Sie oder er ist in Vertretung für den Kirchenkreisvorstand weisungsberechtigt.
Die Dienstaufsicht gegenüber Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren sowie gegenüber der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor übt das Landeskirchenamt aus.
In den übrigen Fällen liegt die Dienstaufsicht beim Anstellungsträger und dessen Leitungsorgan.
§ 15 regelt den Inhalt der Dienstaufsicht und die Zuständigkeiten für deren Ausübung. Die Regelung zur Dienstaufsicht der Superintendent*innen gegenüber Kantor*innen in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft entspricht der Regelung zur Dienstaufsicht gegenüber Diakon*innen in § 13 Absatz 1 DiakG. Sie steht aber einer Übertragung der Dienstaufsicht auf ein anderes ordiniertes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes oder auf eine Stellvertretung im Aufsichtsamt nach den allgemeinen Regelungen in § 45 Absatz 6 KKO nicht entgegen.