§ 15 Dienstaufsicht

Absatz 1

Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und die Beachtung des in der Landeskirche geltenden Rechts.

Absatz 2

1 Gegenüber Kantorinnen und Kantoren in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft übt die zuständige Superintendentin oder der zuständige Superintendent die Dienstaufsicht aus. 2 Sie oder er ist in Vertretung für den Kirchenkreisvorstand weisungsberechtigt.

Absatz 3

Die Dienstaufsicht gegenüber Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren sowie gegenüber der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor übt das Landeskirchenamt aus.

Absatz 4

In den übrigen Fällen liegt die Dienstaufsicht beim Anstellungsträger und dessen Leitungsorgan.

Begründung

§ 15 regelt den Inhalt der Dienstaufsicht und die Zuständigkeiten für deren Ausübung. Die Regelung zur Dienstaufsicht der Superintendent*innen gegenüber Kantor*innen in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft entspricht der Regelung zur Dienstaufsicht gegenüber Diakon*innen in § 13 Absatz 1 DiakG. Sie steht aber einer Übertragung der Dienstaufsicht auf ein anderes ordiniertes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes oder auf eine Stellvertretung im Aufsichtsamt nach den allgemeinen Regelungen in § 45 Absatz 6 KKO nicht entgegen.