§ 14 Fort- und Weiterbildung

Absatz 1

Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind berechtigt und verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.

Absatz 2

1 Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger werden in den ersten Dienstjahren besonders begleitet. 2 Sie sind zur Teilnahme an Kursen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in den ersten Dienstjahren verpflichtet. 3 Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.

Absatz 3

1 Alle Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet, einmal jährlich an den Treffen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis (§ 17 Absatz 3) teilzunehmen. 2 Kantorinnen und Kantoren sind verpflichtet, an den Konventen im Fachaufsichtsbezirk (§ 21) und in der Landeskirche (§ 24 Absatz 5) teilzunehmen.

Begründung

§ 14 regelt das allgemeine Recht und die allgemeine Pflicht, sich fortzubilden (Absatz 1), die Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildung in den ersten Dienstjahren (Absatz 2) und die Verpflichtung zur Teilnahme an den jährlichen Treffen der Kirchenmusiker*innen im Kirchenkreis sowie an den Konventen im Fachaufsichtsbezirk und in der Landeskirche (Absatz 3).