§ 17 Aufgaben des Kreiskantorats

Absatz 1

1 Das Kreiskantorat fördert das kirchenmusikalische Leben im Kirchenkreis. 2 Es achtet darauf, dass die Belange der Kirchenmusik im Kirchenkreis und in allen zum Kirchenkreis gehörenden Körperschaften angemessen zur Geltung kommen.

Absatz 2

Das Kreiskantorat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. 1 Es berät die Leitungsorgane des Kirchenkreises sowie die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis in allen kirchenmusikalischen Angelegenheiten. 2 Es ist insbesondere in die Entwicklung der Konzepte für das Handlungsfeld Kirchenmusik und kirchliche Kulturarbeit nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes einzubeziehen.

2. Es ist berechtigt und verpflichtet, dem Kirchenkreisvorstand mindestens einmal jährlich in einer Sitzung (§ 50 Absatz 1 der Kirchenkreisordnung) über die bisherige und die geplante Arbeit zu berichten.

3. 1 Es wirkt bei der Errichtung, Ausschreibung und Besetzung von Kirchenmusikstellen sowie bei den Visitationen im Kirchenkreis mit, soweit nicht die Kirchenmusikdirektorin oder der Kirchenmusikdirektor (§ 19 Absatz 2 Nummer 4) oder die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart (§ 23) zuständig ist. 2 Es soll auch bei der Beauftragung ehrenamtlicher oder freiberuflich tätiger Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mitwirken.

4. Es berät und unterstützt die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis.

5. Es wirkt bei der Ausbildung kirchenmusikalischer Nachwuchskräfte mit und sorgt für das Angebot kirchenmusikalischer Fortbildungen.

6. Es ist nach den Vorgaben der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors für die Erhebungen über die Musik bei kirchlichen Veranstaltungen verantwortlich, die der Erfüllung der Pauschalverträge zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, der Verwertungsgesellschaft Musikedition und ähnlicher Verträge dienen.

Absatz 3

1 In Absprache mit der Kirchenmusikdirektorin oder dem Kirchenmusikdirektor sowie der Superintendentin oder dem Superintendenten lädt das Kreiskantorat mindestens einmal jährlich zu einem Treffen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis ein. 2 Dieses Treffen soll dem Austausch, der Vernetzung und der Fortbildung dienen.

Begründung

Die §§ 17 und 18 regeln die Aufgaben sowie die Beauftragung und die Finanzierung des Kreiskantorats. Neu ist insbesondere, dass das Kreiskantorat und nicht der*die KMD die vorrangige Zuständigkeit für die Mitwirkung bei den Visitationen der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis hat, soweit nicht A- oder B-Stellen oder die Posaunenchorarbeit betroffen sind (§ 17 Absatz 2 Nummer 3)