1 Das Kreiskantorat fördert das kirchenmusikalische Leben im Kirchenkreis. 2 Es achtet darauf, dass die Belange der Kirchenmusik im Kirchenkreis und in allen zum Kirchenkreis gehörenden Körperschaften angemessen zur Geltung kommen.
1 Das Kreiskantorat fördert das kirchenmusikalische Leben im Kirchenkreis. 2 Es achtet darauf, dass die Belange der Kirchenmusik im Kirchenkreis und in allen zum Kirchenkreis gehörenden Körperschaften angemessen zur Geltung kommen.