§ 21 Konvent der Kantorinnen und Kantoren

Absatz 1

Die Kirchenmusikdirektorin oder der Kirchenmusikdirektor lädt im Einvernehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor mindestens einmal im Jahr zu einem Konvent der Kantorinnen und Kantoren des Fachaufsichtsbezirks ein.

Absatz 2

1 Mitglieder des Konvents sind

1. alle Kantorinnen und Kantoren des Fachaufsichtsbezirks, die in einer A- oder B-Stelle tätig sind,

2. die zuständigen Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte,

3. Fachberaterinnen und Fachberater (§ 16 Absatz 6), die im Fachaufsichtsbezirk tätig sind.

2 Wenn ausschließlich Angelegenheiten der Kreiskantorate besprochen werden, kann die Teilnahme auf Kreiskantorinnen und Kreiskantoren beschränkt werden.

Absatz 3

Als Gäste werden folgende Personen aus dem Fachaufsichtsbezirk eingeladen:

1. die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe,

2. die Orgelrevisorinnen und Orgelrevisoren,

3. die Bezirksbeauftragten des Verbandes evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sowie des Evangelischen Chorverbandes Niedersachsen-Bremen.