§ 23 Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit

Absatz 1

1 Die Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit wird durch die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte wahrgenommen. 2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sie visitieren die Posaunenchöre.

2. Sie beraten die Anstellungsträger bei der Stellenplanung und bei Stellenbesetzungen in der Leitung von Posaunenchören.

3. Sie leiten die Ausbildungskurse zur C- und D-Posaunenchorleitungsprüfung.

Absatz 2

Durch die Ordnung für das Posaunenwerk können den Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarten weitere Aufgaben übertragen werden.

Absatz 3

Die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte werden durch das Landeskirchenamt berufen. Durch die Ordnung für das Posaunenwerk können nähere Regelungen getroffen werden.

Begründung

§ 23 regelt die Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit und beschreibt in diesem Zusammenhang in Absatz 1 insbesondere die Aufgaben der Landesposaunenwart*innen. Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, den Landesposaunenwart*innen durch die Ordnung für das Posaunenwerk vom 15. September 2020 (Kirchl. Amtsbl. S. 116) weitere Aufgaben zu übertragen. Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, in der Ordnung für das Posaunenwerk, die vom Landeskirchenamt erlassen wird, nähere Regelungen zur Berufung der Landesposaunenwart*innen zu treffen.