Absatz 1
1 Die Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit wird durch die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte wahrgenommen. 2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie visitieren die Posaunenchöre.
2. Sie beraten die Anstellungsträger bei der Stellenplanung und bei Stellenbesetzungen in der Leitung von Posaunenchören.
3. Sie leiten die Ausbildungskurse zur C- und D-Posaunenchorleitungsprüfung.