§ 16 Aufgaben der Fachaufsicht, Zuständigkeiten

Absatz 1

1 Die Fachaufsicht fördert die Ausübung des kirchenmusikalischen Dienstes und sorgt für die Gewinnung und Förderung von Nachwuchskräften in den unterschiedlichen Profilen der Kirchenmusik. 2 Sie soll das Bewusstsein für die Bedeutung der Kirchenmusik in Kirche und Öffentlichkeit stärken. 3 Bei Meinungsverschiedenheiten soll sie zu einem Ausgleich beitragen.

Absatz 2

Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie die Anstellungsträger und Dienstvorgesetzten haben in allen kirchenmusikalischen Fragen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die zuständige Fachaufsicht.

Absatz 3

Die Anstellungsträger und Dienstvorgesetzten sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Kirchengesetzes verpflichtet, die zuständige Fachaufsicht bei der Errichtung, Änderung, Ausschreibung und Besetzung von Kirchenmusikstellen sowie bei der Formulierung von Dienstanweisungen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker zu beteiligen.

Absatz 4

Die Fachaufsicht wird durch folgende Stellen wahrgenommen:

1. für den Bereich der Landeskirche durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor,

2. für alle B- und A-Stellen in den Kirchenkreisen, die zum Bereich eines landeskirchlichen Fachaufsichtsbezirks gehören, durch die Kirchenmusikdirektorin oder den Kirchenmusikdirektor,

3. für alle anderen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Bereich eines Kirchenkreises durch die Kreiskantorin oder den Kreiskantor (Kreiskantorat).

4. für die Posaunenchorarbeit in deren Aufsichtsbezirken durch die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte.

Absatz 5

1 In Ergänzung zur Fachaufsicht können spezielle Aufgaben der Fachberatung von Beauftragten für Band, Popchor, Gospel, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Singen und andere Fachbereiche wahrgenommen werden. 2 Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.

Absatz 6

Die verschiedenen Stellen der Fachaufsicht stimmen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander ab. Sie stimmen sich außerdem mit der zuständigen Orgelrevisorin oder dem zuständigen Orgelrevisor ab, wenn von der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Orgeln betroffen sind.

Begründung

§ 16 beschreibt die allgemeinen Aufgaben der Fachaufsicht und benennt die jeweils zuständigen Stellen. Die Bestimmung knüpft ebenso wie folgenden Einzelbestimmungen zur Fachaufsicht an die Regelungen der Ordnung für die Fachaufsicht über die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen vom 2. März 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 5; im Folgenden: Fachaufsichtsordnung) an. Sie übernimmt diese Regelungen aber nur in gestraffter und an die heutigen kirchlichen Verhältnisse angepasster Form. Insbesondere wurde darauf geachtet, die Instrumente der Fachaufsicht im Aufwand handhabbarer und gleichzeitig wirksamer auszugestalten. Weggefallen sind daher z.B. die Regelungen zu den Berichten des Kreiskantorats (§ 11 der Fachaufsichtsordnung). Hinzugefügt wurden die Regelungen zur Verantwortung der Fachaufsicht auf allen Ebenen für die Gewinnung und Förderung des kirchenmusikalischen Nachwuchsen in den unterschiedlichen Profilen der Kirchenmusik (§ 16 Abs. 1) und zur Beteiligung der Fachaufsicht an der Stellenplanung der Kirchenkreise, die unter § 11 bereits erläutert wurden. Neu ist auch die Rahmenregelung zur Ergänzung der Fachaufsicht durch eine spezielle Fachberatung für einzelne Profile der Kirchenmusik (Absatz 5) und die Regelung in Absatz 6, die sich mit der Abstimmung unter den verschiedenen Stellen der Fachaufsicht und mit den Orgelrevisor*innen befasst.