Absatz 1
1 Die Fachaufsicht fördert die Ausübung des kirchenmusikalischen Dienstes und sorgt für die Gewinnung und Förderung von Nachwuchskräften in den unterschiedlichen Profilen der Kirchenmusik. 2 Sie soll das Bewusstsein für die Bedeutung der Kirchenmusik in Kirche und Öffentlichkeit stärken. 3 Bei Meinungsverschiedenheiten soll sie zu einem Ausgleich beitragen.