Begründung

I. Allgemeines

Bis Ende 2030 wird ca. ein Drittel der heute im Amt befindlichen A- und B-Kantor*innen in den Ruhestand gehen. Gleichzeitig wird aus den Konzepten der Kirchenkreise für das Handlungsfeld Kirchenmusik und kirchliche Kulturarbeit für den Planungszeitraum 2023 – 2028 deutlich, dass auch im Bereich der nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Kirchenmusiker*innen ein erheblicher Fachkräftemangel droht: Viele der langjährigen Organist*innen und Leiter*innen von Kirchen- und Posaunenchören beenden ihre Tätigkeit. Und im Bereich der Popularmusik fehlen hauptamtliche Stellen, die eine Multiplikatorenfunktion ausüben können.

Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Gesetzentwurf Teil der landeskirchlichen Bemühungen, attraktive und verlässliche Arbeitsbedingungen für Kirchenmusiker*innen anzubieten und diese in ausreichendem Umfang rechtlich und organisatorisch abzusichern. Er fasst die bisher verstreuten Regelungen zum Dienst der Kirchenmusiker*innen zusammen und verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  • Hervorhebung der Kirchenmusik als zentraler Ausdruck des Glaubens und als ein kirchliches Handlungsfeld, das in seiner großen Vielfalt gleichzeitig eine breite Wirkung im kulturellen Leben der Gesellschaft entfaltet, 
  • Beschreibung des Berufsbildes der Kirchenmusiker*innen im Kontext der Verkündigungsberufe, auch als Grundlage für interprofessionelle Zusammenarbeit,
  • Entwicklung eines Rahmens für die Vielfalt der Profile von Kirchenmusik bei gleichzeitiger Offenheit für die weitere Entwicklung,
  • klare Beschreibung der Anstellungsvoraussetzungen, die gleichzeitig auch einen geeigneten Maßstab für Quereinstiege darstellen,
  • Erhaltung der für ein vielfältiges und funktionsfähiges Netzwerk der Kirchenmusik unverzichtbaren haupt- und nebenberuflichen Stellen, 
  • Gewährleistung wirksamer und im Aufwand handhabbarer Strukturen der Fachaufsicht, die die Qualität der Kirchenmusik sichert und eine besondere Verantwortung für die Gewinnung und Förderung von genügend Nachwuchskräften in den unterschiedlichen Profilen der Kirchenmusik trägt.

Der Gesetzentwurf wurde entsprechend den landeskirchlichen Grundsätzen für die Gestaltung von Beteiligungsverfahren vom 28. November 2019 (Kirchl. Amtsbl. 2020, S. 56) seit März 2023 unter Federführung des Landeskirchenmusikdirektors sowie des Kirchenmusik-Referats und der Rechtsabteilung des Landeskirchenamtes von einer Arbeitsgruppe entwickelt, der jeweils zwei Vertreter*innen aus dem Ausschuss für kirchliche Mitarbeit und aus dem Ausschuss für Kirchenmusik und Kultur der Landessynode sowie aus der Sprechergruppe der Superintendent*innen und ein Vorstandsmitglied des Verbandes evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers angehörten. Grundlage für die Arbeit der Arbeitsgruppe war der Zwischenbericht des Ausschusses für kirchliche Mitarbeit betr. Möglichkeit eines Kirchenmusik(dienst)gesetzes vom 14. November 2022 (Aktenstück Nr. 53A).

Bei einem halbtägigen Fachtag im August 2023 hat die Arbeitsgruppe zentrale Fragestellungen des Gesetzentwurfs mit weiteren Gästen aus dem Kreis der Kirchenmusikdirektor*innen, der nebenberuflichen Kirchenmusiker*innen, des Verbandes evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, der Landessynode und des Bischofsrates sowie mit zwei Landeskirchenmusikdirektor*innen aus anderen Landeskirchen und einem Kirchenmusiker aus dem Bistum Hildesheim vertiefend diskutiert.

II. Im Einzelnen

zu § 1:

§ 1 enthält ähnlich wie die Gesetze der Nordkirche und von Kurhessen-Waldeck eine zusammenfassende Beschreibung des Selbstverständnisses der Kirchenmusik in ihren unterschiedlichen Dimensionen als Ausdruck des Glaubens, als Teil des kirchlichen Öffentlichkeitsauftrags und als Teil des kulturellen Engagements in der Zivilgesellschaft, mit wichtigen Funktionen im kirchlichen Leben, gleichzeitig aber auch als ein kirchliches Handlungsfeld, mit dem die Kirche in besonderer Weise eine Vielzahl von Menschen unabhängig von deren kirchlicher Bindung erreicht. Um den dialogischen Charakter des kirchlichen Verkündigungsauftrags zu unterstreichen, wird dabei bewusst der Begriff „Kommunikation des Evangeliums“ verwendet.

zu § 2:

§ 2 beschreibt die Grundsätze des kirchenmusikalischen Dienstes. Anknüpfend an die Artikel 1 Absatz 2 und 11 Absatz 3 der Kirchenverfassung wird die Kirchenmusik in Absatz 1 als Teil des kirchlichen Verkündigungsdienstes beschrieben, der in verschiedenen Vollzügen dieses Dienstes durch den Verkündigungsauftrag der Kirchenmusik geprägt wird. Bereits im Vorfeld der Arbeiten an einem Kirchenmusikgesetz bestand Einvernehmen, dass diese grundsätzliche systematische Einordnung, die auch dem Selbstverständnis der Kirchenmusiker*innen entspricht, durch die differenzierenden Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts zum Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft von Kirchenmusiker*innen nicht in Frage gestellt wird. Denn diese Regelungen verfolgen angesichts des Fachkräftemangels und des sinkenden Anteils der Kirchenmitglieder an der Gesamtbevölkerung gerade den Zweck, die Funktionsfähigkeit des kirchenmusikalischen Dienstes nicht zu gefährden (Aktenstück Nr. 53A der 26. Landessynode vom 14. November 2022, S. 2).

Absatz 2 stellt klar, dass der kirchenmusikalische Dienst sowohl ehrenamtlich als auch beruflich ausgeübt werden kann. Absatz 3 hebt den Gedanken der interprofessionellen Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen und ehrenamtlich Mitarbeitenden hervor und formuliert – anknüpfend an § 49 Absatz 4 KKO – den Auftrag der Leitungsorgane von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden, die Bildung interprofessioneller Teams zu fördern. Die Regelungen sind bewusst allgemein gehalten, um Raum für künftige Entwicklungen bei der interprofessionellen Zusammenarbeit zwischen Kirchenmusiker*innen und anderen Gruppen von beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden zu lassen.

zu § 3:

§ 3 fasst die wichtigsten allgemeinen Aussagen über den ehrenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst zusammen.

Absatz 1 beschreibt zunächst die Vielfalt des kirchenmusikalischen Dienstes und formuliert eine Klarstellung zum Status der Mitwirkenden in Chören, Instrumentalgruppen (einschließlich Posaunenchören) und Bands. Diese sind zwar als ehrenamtlich Mitarbeitende zu qualifizieren, die im Rahmen ihrer Tätigkeit z.B. Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besitzen. Sie sind aber keine Kirchenmusiker*innen im Sinne des Kirchenmusikgesetzes. Der Dienst als ehrenamtliche*r Kirchenmusiker*in setzt nach Absatz 1 Satz 1 vielmehr eine eigenständige Tätigkeit in der Leitung einer Gruppe (z.B. eines Posaunenchores) oder in der musikalischen Gestaltung des Gottesdienstes (z.B. als solistisch tätige*r Instrumentalist*in oder Sänger*in) voraus. Zu beachten ist auch, dass eine Tätigkeit als Organist*in mit Rücksicht auf die staatliche Rechtsprechung selbst bei einem einmaligen Einsatz als Beschäftigungsverhältnis zu bewerten und entsprechend zu handhaben ist.

Neben der Regelung über einen Anspruch auf Auslagenersatz eröffnet Absatz 2 grundsätzlich einen kirchengesetzlichen Rahmen für eine der jeweiligen Qualifikation angemessene Aufwandsentschädigung, z.B. im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen über steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummern 12, 26 und 26a des (staatlichen) Einkommensteuergesetzes. Auf eine nähere Regelung im Rahmen des Kirchenmusikgesetzes wird bewusst verzichtet, weil beabsichtigt ist, der Landessynode zusammen mit dem Entwurf des Kirchenmusikgesetzes auch den Entwurf eines Ehrenamtsgesetzes vorzulegen, das Regelungen über Aufwandsentschädigungen enthalten soll.

Absatz 3 stellt – entsprechend der prinzipiellen Gleichwertigkeit von ehrenamtlichem und beruflichem Dienst (Artikel 11 Absatz 2 der Kirchenverfassung) – klar, dass die Regelungen über Rechte und Pflichten von Kirchenmusiker*innen (siehe insbesondere die §§ 12 und 13) grundsätzlich gleichermaßen für ehrenamtliche wie für berufliche Kirchenmusiker*innen gelten. Beide Gruppen von Kirchenmusiker*innen sind also beispielsweise berechtigt und verpflichtet, bei der Gestaltung des Gottesdienstes mit dem Pfarramt und den anderen Verantwortlichen zusammenzuarbeiten (§ 13 Absatz 2), bei Beratungen über grundsätzliche Fragen ihres Arbeitsbereichs an den Sitzungen des Kirchenvorstandes oder eines anderen Leitungsorgans teilzunehmen (§ 13 Absatz 3), sich regelmäßig fortzubilden (§ 14 Absatz 1) und einmal jährlich an den Treffen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis teilzunehmen (§ 14 Absatz 3). Ebenso werden beide Gruppen grundsätzlich in gleicher Weise durch die landeskirchliche Fachaufsicht begleitet (§§ 16ff.). 

zu § 4:

§ 4 beschreibt die einzelnen Stellenprofile des beruflichen kirchenmusikalischen Dienstes (Absätze 1 bis 3). Die Formulierung nimmt Überlegungen auf, wie sie sich in der einschlägigen Fachliteratur herausgebildet haben und wie sie zuletzt im Kirchenmusikgesetz der Nordkirche formuliert wurden. Absatz 5 regelt die damit verbundenen Dienstbezeichnungen sowohl im allgemeinen kirchenmusikalischen Dienst (einschließlich der Möglichkeit, besondere Profile einer Stelle auch in der Dienstbezeichnung zu berücksichtigen) als auch in der Posaunenchorarbeit (Absatz 6). Absatz 4 stellt klar, dass die – grundsätzlich erwünschte – Erteilung von Einzelunterricht an der Orgel oder - bei besonderen Profilen der Stelle - an einem anderen Instrument in der Regel nicht Teil des regulären Dienstes ist, sondern im Rahmen einer freiberuflichen Nebentätigkeit geschieht. Die Bestimmung lässt gleichzeitig Raum, in der Dienstanweisung eine andere Regelung zu treffen.

In der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Gesetzentwurfs wurde erörtert, ob und inwieweit es angezeigt ist, ein zusätzliches Stellenprofil für Kirchenmusiker*innen mit D-Prüfung zu schaffen. Davon wurde aber abgesehen, weil es für Kirchenmusiker*innen mit D-Prüfung schon nach der gegenwärtigen Praxis formal keine festen Stellen gibt. Feste Stellen sind mindestens C-Stellen, die entsprechend § 4 Absatz 1 in der Regel nicht in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. Der Dienst in diesen sog. nebenamtlichen Stellen wird nach der Entgeltordnung zur Dienstvertragsordnung grundsätzlich entsprechend der Qualifikation des*der Kirchenmusiker*in vergütet, mit der Einschränkung, dass Kirchenmusiker*innen mit A- oder B-Prüfung auf C-Stellen nur wie C-Kirchenmusiker*innen vergütet werden. Bei einer beruflichen Anstellung soll nach § 5 Absatz 4 mindestens eine D-Prüfung vorliegen. Es ist aber nicht möglich, durch die Ausweisung sog. D-Stellen zu verhindern, dass Kirchenmusiker*innen mit C-Prüfung unterhalb dieser Qualifikation vergütet werden.

zu §§ 5 und 6:

§ 5 beschreibt die regulären Anstellungsvoraussetzungen für die einzelnen Stellenprofile und verweist in Absatz 5 für C- und D- Prüfungen auf eine ergänzende Rechtsverordnung. Dies ist zurzeit die Rechtsverordnung über die C- und D-Kirchenmusikprüfung in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 11. Juli 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 142).

Für die A- und B-Prüfungen gibt es keine unmittelbaren kirchlichen Regelungen, sondern Rahmenordnungen für die Studiengänge und deren Prüfungen, die von der evangelischen Konferenz der Landeskirchenmusikdirektor*innen und den katholischen Schwesterkonferenzen gemeinsam entwickelt und von der Kultusministerkonferenz beschlossen werden. Auf dieser Grundlage entwickelt jede Ausbildungsstätte ihre eigenen Ordnungen, die dann regelmäßig ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen müssen.

§ 5 Absatz 6 berücksichtigt, dass die Landesposaunenwart*innen nicht zwangsläufig einen kirchenmusikalischen Master- oder Bachelor-Abschluss besitzen müssen. Wegen der insoweit von § 5 abweichenden Regelungen verweist Absatz 6 daher auf eine noch zu formulierende Rechtsverordnung.

Ergänzend zu § 5 beschreibt § 6 die Eckpunkte für eine Gleichwertigkeit alternativer Qualifikationen (sog. Quereinstiege), die angesichts des zu erwartenden Fachkräftemangels zunehmend an Bedeutung gewinnen werden. Für die Regelung näherer Einzelheiten verweist Absatz 4 ebenso wie § 5 Absatz 6 auf eine noch zu formulierende Rechtsverordnung.

zu § 7:

§ 7 enthält die gesetzliche Rahmenregelung für das Berufseinstiegsjahr, das im Jahr 2020 eingeführt wurde. Die in Absatz 3 in Bezug genommene Rechtsverordnung ist die Rechtsverordnung über ein Berufseinstiegsjahr für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (RechtsVO-Berufseinstiegsjahr) vom 23. Januar 2020 (Kirchl. Amtsbl. S. 75).

zu § 8:

§ 8 beschreibt die Grundsätze, nach denen die verschiedenen Formen und Ebenen der Anstellung ineinandergreifen. Ziel ist es dabei, stärker als bisher ein gemeinsames Handeln der verschiedenen kirchlichen Körperschaften zu ermöglichen und trotz der unvermeidlich zu erwartenden Stellenreduzierungen ein vielfältiges und funktionsfähiges Netzwerk der Kirchenmusik in der Landeskirche zu erhalten.

Die A- und B-Stellen bilden die Knotenpunkte dieses Netzwerks. Entsprechend diesem Grundgedanken sieht Absatz 1 ähnlich wie die neueren Gesetze in der Nordkirche (2017), in Kurhessen-Waldeck (2021) und in Bayern (2016) eine landeskirchliche Anstellung der Kantorinnen und Kantoren vor, die in einer A- oder B-Stelle tätig sind. Sowohl in der vorbereitenden Arbeitsgruppe als auch bei dem Fachtag am 25. August 2023 bestand weitgehend Einigkeit, dass eine landeskirchliche Anstellung die angemessene Antwort auf die anstehenden Herausforderungen durch den Fachkräftemangel darstellt.

Wie bei dem im November 2023 beschlossenen Diakon*innengesetz (DiakG) führt die landeskirchliche Anstellung zwar zu einer Verlagerung von Verantwortlichkeiten und Risiken auf die Landeskirche, die sich insbesondere in dem Risiko äußern können, dass einzelne A- oder B-Kirchenmusiker*innen nicht voll einsatzfähig sind und deshalb nicht oder nicht vollständig von den Kirchenkreisen refinanziert werden können. Um dieses Risiko kompensieren zu können, werden bereits seit dem landeskirchlichen Haushalt 2023/24 Stück für Stück die sog. Poolmittel für beschränkt einsatzfähige Mitarbeitende zurückgefahren, allein von 2022 auf 2023 von 886.900 € auf 494.000 € (Ersparnis von 392.000 €) und für 2024 auf 365.000 € (weitere Ersparnis von 129.000 €). Das ist eine bereits jetzt wirksame Halbierung der Belastung für den landeskirchlichen Haushalt innerhalb von zwei Jahren.

Nach der Entscheidung für eine landeskirchliche Anstellung der Diakon*innen ist es konsequent, wenn neben den Pfarrpersonen und den Diakon*innen mit den Kirchenmusiker*innen auch die dritte der überkommenen Berufsgruppen des Verkündigungsdienstes auf landeskirchlicher Ebene angestellt wird. Das erleichtert nicht nur die Bildung interprofessioneller Teams und die interprofessionelle Zusammenarbeit der Verkündigungsdienste insgesamt. Es wird auf diese Weise auch leichter möglich sein, die für ein vielfältiges und funktionsfähiges Netzwerk der Kirchenmusik unverzichtbaren A- und B-Stellen zu erhalten, ohne die Stellenplanungshoheit der Kirchenkreise grundsätzlich in Frage zu stellen.

Um die künftig aus dem landeskirchlichen Haushalt zu tragenden Personalkosten der landeskirchlich angestellten Kirchenmusiker*innen finanzieren zu können, ist es wie bei Pfarrpersonen und ab 2025 auch bei Diakon*innen erforderlich, die Gesamtzuweisung an jeden Kirchenkreis um einen Durchschnittsbetrag für jede A- oder B-Stelle zu kürzen, die im Stellenrahmenplan des Kirchenkreises ausgewiesen und mit einem*einer bei der Landeskirche beschäftigten Kantor*in besetzt ist. Dazu bedarf es einer ergänzenden Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, die sich an den Grundsätzen orientiert, wie sie das Finanzamt Hannover Nord für Diakon*innen durch eine Verbindliche Auskunft nach § 89 der Abgabenordnung bestätigt hat.

Entsprechend dem Grundgedanken, ein unverzichtbares Netzwerk der hauptamtlichen Kirchenmusik-Stellen zu erhalten, sieht Absatz 1 Satz 3 Ausnahmen von der landeskirchlichen Anstellung vor. Nummer 1 gilt für den Fall, dass jenseits des Grundbestandes an A- oder B-Stellen weitere A- oder zumeist B-Stellen bestehen, die einen unterhälftigen Beschäftigungsumfang haben und teilweise auch nur befristet errichtet werden, um auf besondere Bedarfslagen im Kirchenkreis reagieren zu können.

Nummer 2 ist notwendig, um die A- und B-Stellen, die von diakonischen Einrichtungen errichtet wurden, in das Netzwerk der landeskirchlichen Stellen einzubeziehen. Denn wegen der rechtlichen Selbständigkeit der diakonischen Einrichtungen als juristische Personen des Privatrechts wäre eine Gestellung landeskirchlich angestellter Kirchenmusiker*innen gegen Erstattung der Personalkosten umsatzsteuerpflichtig. Um betroffenen Kantor*innen den Wechsel zwischen der Landeskirche und einem diakonischen Anstellungsträger zu erleichtern, wird es aber ähnlich wie bei den Diakon*innen wichtig sein, im Austausch mit dem Diakonischen Dienstgeberverband und der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen im Tarifvertrag der Diakonie Niedersachsen (TV-DN) und in der Dienstvertragsordnung der Konföderation tarifliche Besitzstandsregelungen für den Fall eines Wechsels zwischen der Landeskirche und der Diakonie zu verankern.

Absatz 2 enthält eine Soll-Bestimmung für eine Zuordnung der nebenberuflich zu versehenden C-Stellen zum Kirchenkreis. Das soll eine flexible Reaktion bei Veränderungen des Einsatzbereiches erleichtern und zugleich Anreize schaffen, an Stelle eines Nebeneinanders mehrerer kleiner Beschäftigungsverhältnisse für ein und dieselbe Person ein verlässliches Beschäftigungsverhältnis mit mehreren Einsatzorten zu begründen. Auch Organist*innen mit unterschiedlichen Einsatzorten im Kirchenkreis, die für jeden Einsatz ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis eingehen müssen, könnte auf diese Weise ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis mit dem Kirchenkreis angeboten werden.

Als dritte Option der Beschäftigung eröffnet Absatz 3 die Möglichkeit einer freiberuflichen Beschäftigung für die Leitung von Chören und Instrumentalgruppen.

Absatz 4 stellt klar, dass die Landesposaunenwart*innen in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche stehen.

zu § 9:

§ 9 enthält die notwendigen Regelungen für die Ausgestaltung der Personalgestellung durch die Landeskirche. Die Regelungen entsprechen weitgehend den Regelungen in § 10 DiakG.

zu § 10:

Auch die Regelungen zur Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens in § 10 entsprechen weitgehend den Regelungen in § 11 DiakG. Im Interesse der Qualitätssicherung werden sie jedoch um verbindliche Regelungen zur Einbeziehung des*der Kirchenmusikdirektor*in (KMD) als Vertretung der landeskirchlichen Fachaufsicht ergänzt:

  • Bereits der Entwurf des Ausschreibungstextes und die Grundzüge der Stellenbeschreibung und der Dienstanweisung bedürfen seiner*ihrer Zustimmung (Absatz 1). Das soll späteren Konflikten vorbeugen.
  • Der*die KMD kann Empfehlungen für die Auswahl der einzuladenden Bewerber*innen aussprechen (Absatz 2).
  • Der*die KMD ist während des gesamten Auswahlverfahrens zu beteiligen (Absätze 3 und 5).

Darüber hinaus bedarf die Auswahl einer Person, die noch nicht im Bereich der Landeskirche beschäftigt war, der Zustimmung durch den*die Landeskirchenmusikdirektor*in (LKMD).

zu § 11:

Eines der zentralen Themen bei der Vorbereitung des vorliegenden Gesetzentwurfs war die Frage, wie auch unter den Bedingungen eines sich verschärfenden Fachkräftemangels das Ziel erreicht werden kann, ein vielfältiges und funktionsfähiges Netzwerk der Kirchenmusik in der Landeskirche zu erhalten, und welche Steuerungsinstrumente in diesem Zusammenhang angemessen sind. Dabei bestand Einvernehmen, dass die Verantwortung der Kirchenkreise für die Stellenplanung, wie sie sich aus den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) ergibt, Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen bleiben soll. Zusätzlich wurde in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass sowohl die Kirchenverfassung (Artikel 31 Absatz 3) als auch die Kirchenkreisordnung (§ 2 Absatz 3) eine eigenständige Stellenplanung durch die Kirchenkreise gewährleisten, wenn auch im Rahmen der landeskirchlichen Planungsvorgaben.

Auf dieser Grundlage sieht der Gesetzentwurf in Absatz 1 eine Rahmenregelung vor, die die Vielfalt von Profilen der Kirchenmusik, einen ausreichenden Umfang sowie eine ausreichende Zahl von A- und B-Stellen und deren angemessene regionale Verteilung als personalwirtschaftliche Ziele der Landeskirche für die Gestaltung der Stellenplanung in den Kirchenkreisen vorgibt. Diese Formulierung knüpft weitgehend an die personalwirtschaftlichen Ziele an, die die Landessynode in ihren Leitentscheidungen für die Planungszeiträume bis Ende 2022 vorgegeben hat. Diese personalwirtschaftlichen Ziele bilden ein Kriterium bei der Genehmigung der Stellenrahmenpläne nach § 22 Absatz 3 FAG.

Ergänzt werden diese Zielbestimmungen durch „weiche“ Steuerungsregelungen, die einen regelmäßigen Austausch zwischen den Leitungsorganen des Kirchenkreises und den Verantwortlichen der landeskirchlichen Fachaufsicht sicherstellen sollen - in der Erwartung, dass auf diese Weise Problemstellungen und Konflikte rechtzeitig erkannt und einvernehmlich gelöst werden können. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die allgemeine Regelung in § 11 Absatz 1 Satz 3 zur Zusammenarbeit zwischen den Kirchenkreisen und der landeskirchlichen Fachaufsicht und zur Berücksichtigung von Stellungnahmen der Fachaufsicht bei Entscheidungen über die Stellenplanung. Diese allgemeine Regelung wird durch folgende Regelungen spezifiziert:

  • regelmäßige, mindestens einmal jährliche Teilnahme der Kirchenmusikdirektor*innen an den Beratungen der Ephorenkonferenz des Sprengels (§ 19 Absatz 2 Nummer 1),
  • Beratung der Kirchenkreise durch die Kirchenmusikdirektor*innen bei der Stellenplanung (§ 19 Absatz 2 Nummer 2),
  • Mitwirkung der Kirchenmusikdirektor*innen bei der Konzeptentwicklung der Kirchenkreise für das Handlungsfeld Kirchenmusik und kirchliche Kulturarbeit (§ 19 Absatz 2 Nummer 3),
  • Verpflichtung, das Kreiskantorat in die Entwicklung der Konzepte für das Handlungsfeld Kirchenmusik und kirchliche Kulturarbeit einzubeziehen (§ 17 Absatz 2 Nummer 1)

§ 11 Absatz 2 ermöglicht nähere Regelungen zur Stellenplanung, die die allgemeinen Zielbestimmungen in Absatz 1 durch eine Rechtsverordnung konkretisieren. Solche Regelungen sollen derzeit jedoch nicht getroffen werden. Sie kommen erst dann in Frage, wenn die hinreichende Vielfalt der Kirchenmusik gefährdet sein sollte oder wenn es sich wegen der Stellensituation als zunehmend schwierig erweisen sollte sicherzustellen, dass genügend A- und B-Stellen bestehen, um die Fachaufsicht und -begleitung auf der Ebene der Kirchenkreise zu gewährleisten oder genügend Stellen zu erhalten, die die exemplarisch-künstlerische Dimension der Kirchenmusik hinreichend berücksichtigen.  

zu § 12:

§ 12 knüpft an die Richtlinien für den Dienst der Kirchenmusiker vom 16. Dezember 1977 (Kirchl. Amtsbl. S. 193; im Folgenden: Richtlinien) an. Absatz 1 beschreibt in gestraffter Form die Aufgaben der Kirchenmusiker*innen und ihre Mitverantwortung für die Gestaltung und Entwicklung des kirchlichen Lebens, die sie gemeinsam mit den jeweiligen Leitungsorganen, insbesondere gemeinsam mit Kirchenvorstand und Pfarramt einer Kirchengemeinde, wahrnehmen. Grundsätzlich halten die Regelungen am Bild einer kirchenmusikalischen Generalistin oder eines kirchenmusikalischen Generalisten fest. Absatz 2 eröffnet allerdings Möglichkeiten, in der Dienstanweisung Schwerpunkte in der kirchenmusikalischen Arbeit zu bilden oder das inhaltliche Profil der Stelle (Pop, Gospel usw.) näher zu beschreiben. Die Rückbindung solcher Schwerpunktsetzungen oder Profilbildungen an die Fachaufsicht ist dadurch gewährleistet, dass die Dienstanweisungen für Kantor*innen in A- und B-Stellen der Zustimmung durch den*die KMD bedürfen. 

Neu ist die Regelung in Absatz 4, die mit Rücksicht auf die Bedeutung der Kirchenmusik als wichtiger Teil des kulturellen Lebens der Gesellschaft klarstellt, dass Kirchenmusiker*innen in öffentlichen Veranstaltungen auch Werke aufführen können, die nicht unmittelbar der Verkündigung des Evangeliums dienen.

zu § 13:

§ 13 knüpft ebenso wie § 12 an die Richtlinien für Kirchenmusiker an, konzentriert sich aber stärker darauf, Regelungen für typische Konfliktlagen, insbesondere im Zusammenhang mit der Gestaltung des Gottesdienstes, zu treffen. Absatz 3 greift die allgemeine Regelung in § 50 Absatz 1 KKO auf und wendet sie für alle Kirchenmusiker*innen gleichermaßen an.

zu § 14:

§ 14 regelt das allgemeine Recht und die allgemeine Pflicht, sich fortzubilden (Absatz 1), die Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildung in den ersten Dienstjahren (Absatz 2) und die Verpflichtung zur Teilnahme an den jährlichen Treffen der Kirchenmusiker*innen im Kirchenkreis sowie an den Konventen im Fachaufsichtsbezirk und in der Landeskirche (Absatz 3).

zu § 15:

§ 15 regelt den Inhalt der Dienstaufsicht und die Zuständigkeiten für deren Ausübung. Die Regelung zur Dienstaufsicht der Superintendent*innen gegenüber Kantor*innen in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft entspricht der Regelung zur Dienstaufsicht gegenüber Diakon*innen in § 13 Absatz 1 DiakG. Sie steht aber einer Übertragung der Dienstaufsicht auf ein anderes ordiniertes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes oder auf eine Stellvertretung im Aufsichtsamt nach den allgemeinen Regelungen in § 45 Absatz 6 KKO nicht entgegen.

zu § 16:

§ 16 beschreibt die allgemeinen Aufgaben der Fachaufsicht und benennt die jeweils zuständigen Stellen. Die Bestimmung knüpft ebenso wie die folgenden Einzelbestimmungen zur Fachaufsicht an die Regelungen der Ordnung für die Fachaufsicht über die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen vom 2. März 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 5; im Folgenden: Fachaufsichtsordnung) an. Sie übernimmt diese Regelungen aber nur in gestraffter und an die heutigen kirchlichen Verhältnisse angepasster Form. Insbesondere wurde darauf geachtet, die Instrumente der Fachaufsicht im Aufwand handhabbarer und gleichzeitig wirksamer auszugestalten. Weggefallen sind daher z.B. die Regelungen zu den Berichten des Kreiskantorats (§ 11 der Fachaufsichtsordnung). Hinzugefügt wurden die Regelungen zur Verantwortung der Fachaufsicht auf allen Ebenen für die Gewinnung und Förderung des kirchenmusikalischen Nachwuchsen in den unterschiedlichen Profilen der Kirchenmusik (§ 16 Abs. 1) und die Regelungen zur Beteiligung der Fachaufsicht an der Stellenplanung der Kirchenkreise, die unter § 11 bereits erläutert wurden. Neu ist auch die Rahmenregelung zur Ergänzung der Fachaufsicht durch eine spezielle Fachberatung für einzelne Profile der Kirchenmusik (Absatz 5) und die Regelung in Absatz 6, die sich mit der Abstimmung unter den verschiedenen Stellen der Fachaufsicht und mit den Orgelrevisor*innen befasst.

zu §§ 17 und 18:

Die §§ 17 und 18 regeln die Aufgaben sowie die Beauftragung und die Finanzierung des Kreiskantorats. Neu ist insbesondere, dass das Kreiskantorat und nicht der*die KMD die vorrangige Zuständigkeit für die Mitwirkung bei den Visitationen der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis hat, soweit nicht A- oder B-Stellen oder die Posaunenchorarbeit betroffen sind (§ 17 Absatz 2 Nummer 3).

zu §§ 19 bis 22:

Die §§ 19 bis 22 enthalten die notwendigen Regelungen zu den Aufgaben und zur Beauftragung der Kirchenmusikdirektor*innen, zu den Fachaufsichtsbezirken, zur Finanzierung der Fachberatung im Fachaufsichtsbezirk, zum Konvent der Kantor*innen im Fachaufsichtsbezirk und zum KMD-Konvent. Wie bei § 11 bereits erläutert wurde, wurden insbesondere die Regelungen zur Mitwirkung der Kirchenmusikdirektor*innen an der Stellenplanung der Kirchenkreise konkretisiert. Der Vorsitz im KMD-Konvent liegt nach § 22 Absatz 2 künftig nicht mehr bei der für Kirchenmusik zuständigen Referatsleitung des Landeskirchenamtes, sondern bei dem*der LKMD. Das entspricht der künftigen Stellung des*der LKMD als oberste Fachaufsichtsstelle für die Kirchenmusik, die bei § 24 noch näher zu erläutern ist.

zu § 23:

§ 23 regelt die Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit und beschreibt in diesem Zusammenhang in Absatz 1 insbesondere die Aufgaben der Landesposaunenwart*innen. Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, den Landesposaunenwart*innen durch die Ordnung für das Posaunenwerk vom 15. September 2020 (Kirchl. Amtsbl. S. 116) weitere Aufgaben zu übertragen. Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, in der Ordnung für das Posaunenwerk, die vom Landeskirchenamt erlassen wird, nähere Regelungen zur Berufung der Landesposaunenwart*innen zu treffen.

Zu §§ 24 und 25:

Die §§ 24 und 25 enthalten erstmals Regelungen über die Aufgaben, die Berufung und die Stellvertretung des*der LKMD. Der*die LKMD soll zukünftig an Stelle der zuständigen Referatsleitung des Landeskirchenamtes die oberste Fachaufsichtsstelle für die Kirchenmusik sein (§ 24 Absatz 1 Nummer 4) und nur selbst der Dienst- und Fachaufsicht durch das Landeskirchenamt unterliegen (§ 25 Absatz 3). Diese Aufgabenverteilung entspricht der Stellung des Landeskirchenamtes, das als kirchenleitendes Organ vorrangig für die Einordnung der Kirchenmusik in die Gesamtheit der kirchlichen Handlungsfelder und für die Vertretung gesamtkirchlicher Belange verantwortlich ist.

zu § 26:

Gegenüber der Übergangsregelung in § 15 Abs. 3 DiakG sieht Absatz 3 eine wesentlich kürzere Frist für die Überleitung der Kantor*innen in A- oder B-Stellen in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche vor. Das erscheint gerechtfertigt, weil durch die anstehende Übernahme der Diakon*innen in den Dienst der Landeskirche zum 1. April 2025 bis Anfang 2026 genügend Erfahrungen vorliegen werden, was bei der Beratung über das Verfahren und die Auswirkungen einer Übernahme in den landeskirchlichen Dienst zu beachten ist und wie die administrativen Vorkehrungen für die Übernahme der Personalverwaltung im einzelnen gestaltet werden müssen.