Die Fachaufsicht wird durch folgende Stellen wahrgenommen:

1. für den Bereich der Landeskirche durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor,

2. für alle B- und A-Stellen in den Kirchenkreisen, die zum Bereich eines landeskirchlichen Fachaufsichtsbezirks gehören, durch die Kirchenmusikdirektorin oder den Kirchenmusikdirektor,

3. für alle anderen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Bereich eines Kirchenkreises durch die Kreiskantorin oder den Kreiskantor (Kreiskantorat).

4. für die Posaunenchorarbeit in deren Aufsichtsbezirken durch die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte.

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