Absatz 1
1 Der Konvent der Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren (KMD-Konvent) verhandelt wesentliche Angelegenheit der Kirchenmusik auf der Ebene der Landeskirche und berät die kirchenleitenden Organe in fachlichen Fragen. 2 Er erarbeitet insbesondere Prüfungsordnungen für die C- und D-Ausbildungen und Richtlinien für die Anerkennung alternativer Qualifikationen.