Absatz 1
1 Die Kirchenmusikdirektorin oder der Kirchenmusikdirektor wird mit Zustimmung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors durch das Landeskirchenamt berufen. 2 Für das Besetzungsverfahren gilt § 10 Absatz 2 bis 6 entsprechend.