§ 20 Beauftragung und Finanzierung der Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren, Fachaufsichtsbezirk

Absatz 1

1 Die Kirchenmusikdirektorin oder der Kirchenmusikdirektor wird mit Zustimmung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors durch das Landeskirchenamt berufen. 2 Für das Besetzungsverfahren gilt § 10 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

Absatz 2

1 Der Dienstsitz einer Kirchenmusikdirektorin oder eines Kirchenmusikdirektors ist in der Regel an einer A- oder B-Stelle angesiedelt, die eine überregionale Ausstrahlung hat und grundsätzlich den Beschäftigungsumfang einer vollen Stelle erfordert. 2 Das Landeskirchenamt kann Vorgaben zur Ausstattung der Stelle mit Personal- und Sachmitteln machen.

Absatz 3

1 Der Fachaufsichtsbezirk besteht aus mehreren Kirchenkreisen. 2 Die Abgrenzung der Bezirke wird durch das Landeskirchenamt unter Mitwirkung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors festgelegt. 3 Vor einer Änderung der Abgrenzung sind die betroffenen Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren sowie Superintendentinnen und Superintendenten und Kreiskantorate anzuhören.

Absatz 4

Die Kosten der Fachberatung im Fachaufsichtsbezirk trägt die Landeskirche.