1 Der Fachaufsichtsbezirk besteht aus mehreren Kirchenkreisen. 2 Die Abgrenzung der Bezirke wird durch das Landeskirchenamt unter Mitwirkung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors festgelegt. 3 Vor einer Änderung der Abgrenzung sind die betroffenen Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren sowie Superintendentinnen und Superintendenten und Kreiskantorate anzuhören.