Absatz 1
1 Im Einvernehmen mit der Kirchenmusikdirektorin oder dem Kirchenmusikdirektor und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor beauftragt der Kirchenkreisvorstand eine Kantorin oder einen Kantor aus dem Bereich des Kirchenkreises mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kreiskantorats. 2 Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen zulassen. 3 Bei Bedarf können mehrere Personen beauftragt werden.