§ 18 Beauftragung und Finanzierung des Kreiskantorats

Absatz 1

1 Im Einvernehmen mit der Kirchenmusikdirektorin oder dem Kirchenmusikdirektor und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor beauftragt der Kirchenkreisvorstand eine Kantorin oder einen Kantor aus dem Bereich des Kirchenkreises mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kreiskantorats. 2 Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen zulassen. 3 Bei Bedarf können mehrere Personen beauftragt werden.

Absatz 2

Die Kosten für die Fachberatung durch das Kreiskantorat trägt der Kirchenkreis.

Begründung

Die §§ 17 und 18 regeln die Aufgaben sowie die Beauftragung und die Finanzierung des Kreiskantorats. Neu ist insbesondere, dass das Kreiskantorat und nicht der*die KMD die vorrangige Zuständigkeit für die Mitwirkung bei den Visitationen der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis hat, soweit nicht A- oder B-Stellen oder die Posaunenchorarbeit betroffen sind (§ 17 Absatz 2 Nummer 3).