§ 24 Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor

Absatz 1

1 Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor repräsentiert die Kirchenmusik innerhalb der Landeskirche. 2 Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sie oder er begleitet landeskirchliche Prozesse, die die Kirchenmusik betreffen, und sorgt für die konzeptionelle Fortentwicklung der kirchenmusikalischen Arbeit.

2. Sie oder er berät die Organe und Gremien der Landeskirche in kirchenmusikalischen Fragen, insbesondere bei der Erarbeitung von Kirchengesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Kirchenmusik sowie in der Gesangbucharbeit.

3. 1 Sie oder er fördert die kirchenmusikalische Aus- und Fortbildung. 2 Dies geschieht u.a. in der Mitwirkung bei Veranstaltungen und Kursen im Michaeliskloster Hildesheim und in der Zusammenarbeit mit dem Studiengang Kirchenmusik an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover.

4. 1 Sie oder er ist oberste Fachaufsichtsstelle für die Kirchenmusik. 2 Sie oder er übt insbesondere die Fachaufsicht über die Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren sowie die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte aus.

5. Sie oder er beruft regelmäßig einen landeskirchenweiten Generalkonvent aller beruflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ein.

6. Sie oder er kann an allen regionalen Konventen der Kantorinnen und Kantoren teilnehmen.

7. Sie oder er wirkt bei den Besetzungsverfahren für die Stellen der Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren mit.

 

Absatz 2

Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor soll der Landessynode mindestens zweimal während ihrer Amtszeit einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit geben.

Begründung

Die §§ 24 und 25 enthalten erstmals Regelungen über die Aufgaben, die Berufung und die Stellvertretung des*der LKMD. Der*die LKMD soll zukünftig an Stelle der zuständigen Referatsleitung des Landeskirchenamtes die oberste Fachaufsichtsstelle für die Kirchenmusik sein (§ 24 Absatz 1 Nummer 4) und nur selbst der Dienst- und Fachaufsicht durch das Landeskirchenamt unterliegen (§ 25 Absatz 3). Diese Aufgabenverteilung entspricht der Stellung des Landeskirchenamtes, das als kirchenleitendes Organ vorrangig für die Einordnung der Kirchenmusik in die Gesamtheit der kirchlichen Handlungsfelder und für die Vertretung gesamtkirchlicher Belange verantwortlich ist.