§ 19 Aufgaben der Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren

Absatz 1

1 Die Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren sorgen für eine Vernetzung der für die Kirchenmusik Verantwortlichen, insbesondere der Kreiskantorate sowie der Stellen für die Aus- und Fortbildung in ihrem Fachaufsichtsbezirk und im Sprengel. 2 Sie fördern die stilistische Vielfalt und die konzeptionelle Weiterentwicklung der Kirchenmusik. 3 Dabei arbeiten sie mit den Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen sowie den Superintendentinnen und Superintendenten zusammen.

Absatz 2

Die Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sie nehmen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, als Gast an den Beratungen der Ephorenkonferenz des Sprengels teil.

2. Sie beraten die Kirchenkreise bei der Planung, Ausschreibung und Besetzung von A- und B-Stellen.

3. Sie wirken bei der Konzeptentwicklung der Kirchenkreise für das Handlungsfeld Kirchenmusik und kirchliche Kulturarbeit nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes mit und fördern die Zusammenarbeit der Kirchenkreise, insbesondere im Bereich der Aus- und Fortbildung.

4. Sie sind zuständig für die kirchenmusikalischen Visitationen der Kirchenkreise sowie der A- und B-Stellen in ihrem Fachaufsichtsbezirk.

5. Sie stellen die dezentrale C- und D-Ausbildung sicher, sorgen für regionale Angebote zur Fort- und Weiterbildung und leiten die Abnahme der C- und D-Kirchenmusikprüfungen.

Absatz 3

1 Bei Verhinderung im Einzelfall kann sich die Kirchenmusikdirektorin oder der Kirchenmusikdirektor in Absprache mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor durch eine Kreiskantorin oder einen Kreiskantor vertreten lassen. 2 Bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen regelt das Landeskirchenamt die Vertretung.

Begründung

Die §§ 19 bis 22 enthalten die notwendigen Regelungen zu den Aufgaben und zur Beauftragung der Kirchenmusikdirektor*innen, zu den Fachaufsichtsbezirken, zur Finanzierung der Fachberatung im Fachaufsichtsbezirk, zum Konvent der Kantor*innen im Fachaufsichtsbezirk und zum KMD-Konvent. Wie bei § 11 bereits erläutert wurde, wurden insbesondere die Regelungen zur Mitwirkung der Kirchenmusikdirektor*innen an der Stellenplanung der Kirchenkreise konkretisiert. Der Vorsitz im KMD-Konvent liegt nach § 22 Absatz 2 künftig nicht mehr bei der für Kirchenmusik zuständigen Referatsleitung des Landeskirchenamtes, sondern bei dem*der LKMD. Das entspricht der künftigen Stellung des*der LKMD als oberste Fachaufsichtsstelle für die Kirchenmusik, die bei § 24 noch näher zu erläutern ist.