Absatz 1
1 Die Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren sorgen für eine Vernetzung der für die Kirchenmusik Verantwortlichen, insbesondere der Kreiskantorate sowie der Stellen für die Aus- und Fortbildung in ihrem Fachaufsichtsbezirk und im Sprengel. 2 Sie fördern die stilistische Vielfalt und die konzeptionelle Weiterentwicklung der Kirchenmusik. 3 Dabei arbeiten sie mit den Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen sowie den Superintendentinnen und Superintendenten zusammen.