1 Bei Verhinderung im Einzelfall kann sich die Kirchenmusikdirektorin oder der Kirchenmusikdirektor in Absprache mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor durch eine Kreiskantorin oder einen Kreiskantor vertreten lassen. 2 Bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen regelt das Landeskirchenamt die Vertretung.