1 Der Dienstsitz einer Kirchenmusikdirektorin oder eines Kirchenmusikdirektors ist in der Regel an einer A- oder B-Stelle angesiedelt, die eine überregionale Ausstrahlung hat und grundsätzlich den Beschäftigungsumfang einer vollen Stelle erfordert. 2 Das Landeskirchenamt kann Vorgaben zur Ausstattung der Stelle mit Personal- und Sachmitteln machen.

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