1 Der Dienstsitz einer Kirchenmusikdirektorin oder eines Kirchenmusikdirektors ist in der Regel an einer A- oder B-Stelle angesiedelt, die eine überregionale Ausstrahlung hat und grundsätzlich den Beschäftigungsumfang einer vollen Stelle erfordert. 2 Das Landeskirchenamt kann Vorgaben zur Ausstattung der Stelle mit Personal- und Sachmitteln machen.