Die Anstellungsträger und Dienstvorgesetzten sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Kirchengesetzes verpflichtet, die zuständige Fachaufsicht bei der Errichtung, Änderung, Ausschreibung und Besetzung von Kirchenmusikstellen sowie bei der Formulierung von Dienstanweisungen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker zu beteiligen.

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