1 Mitglieder des Konvents sind
1. alle Kantorinnen und Kantoren des Fachaufsichtsbezirks, die in einer A- oder B-Stelle tätig sind,
2. die zuständigen Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte,
3. Fachberaterinnen und Fachberater (§ 16 Absatz 6), die im Fachaufsichtsbezirk tätig sind.
2 Wenn ausschließlich Angelegenheiten der Kreiskantorate besprochen werden, kann die Teilnahme auf Kreiskantorinnen und Kreiskantoren beschränkt werden.