1 Mitglieder des Konvents sind

1. alle Kantorinnen und Kantoren des Fachaufsichtsbezirks, die in einer A- oder B-Stelle tätig sind,

2. die zuständigen Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte,

3. Fachberaterinnen und Fachberater (§ 16 Absatz 6), die im Fachaufsichtsbezirk tätig sind.

2 Wenn ausschließlich Angelegenheiten der Kreiskantorate besprochen werden, kann die Teilnahme auf Kreiskantorinnen und Kreiskantoren beschränkt werden.

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