1 In Absprache mit der Kirchenmusikdirektorin oder dem Kirchenmusikdirektor sowie der Superintendentin oder dem Superintendenten lädt das Kreiskantorat mindestens einmal jährlich zu einem Treffen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis ein. 2 Dieses Treffen soll dem Austausch, der Vernetzung und der Fortbildung dienen.