1 In Absprache mit der Kirchenmusikdirektorin oder dem Kirchenmusikdirektor sowie der Superintendentin oder dem Superintendenten lädt das Kreiskantorat mindestens einmal jährlich zu einem Treffen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis ein. 2 Dieses Treffen soll dem Austausch, der Vernetzung und der Fortbildung dienen.

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