Das Kreiskantorat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. 1 Es berät die Leitungsorgane des Kirchenkreises sowie die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis in allen kirchenmusikalischen Angelegenheiten. 2 Es ist insbesondere in die Entwicklung der Konzepte für das Handlungsfeld Kirchenmusik und kirchliche Kulturarbeit nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes einzubeziehen.

2. Es ist berechtigt und verpflichtet, dem Kirchenkreisvorstand mindestens einmal jährlich in einer Sitzung (§ 50 Absatz 1 der Kirchenkreisordnung) über die bisherige und die geplante Arbeit zu berichten.

3. 1 Es wirkt bei der Errichtung, Ausschreibung und Besetzung von Kirchenmusikstellen sowie bei den Visitationen im Kirchenkreis mit, soweit nicht die Kirchenmusikdirektorin oder der Kirchenmusikdirektor (§ 19 Absatz 2 Nummer 4) oder die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart (§ 23) zuständig ist. 2 Es soll auch bei der Beauftragung ehrenamtlicher oder freiberuflich tätiger Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mitwirken.

4. Es berät und unterstützt die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis.

5. Es wirkt bei der Ausbildung kirchenmusikalischer Nachwuchskräfte mit und sorgt für das Angebot kirchenmusikalischer Fortbildungen.

6. Es ist nach den Vorgaben der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors für die Erhebungen über die Musik bei kirchlichen Veranstaltungen verantwortlich, die der Erfüllung der Pauschalverträge zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, der Verwertungsgesellschaft Musikedition und ähnlicher Verträge dienen.

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