1 Alle Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet, einmal jährlich an den Treffen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis (§ 17 Absatz 3) teilzunehmen. 2 Kantorinnen und Kantoren sind verpflichtet, an den Konventen im Fachaufsichtsbezirk (§ 21) und in der Landeskirche (§ 24 Absatz 5) teilzunehmen.

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