Die Dienstaufsicht gegenüber Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren sowie gegenüber der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor übt das Landeskirchenamt aus.
Die Dienstaufsicht gegenüber Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren sowie gegenüber der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor übt das Landeskirchenamt aus.