Auf Vorschlag des KMD-Konvents beruft das Landeskirchenamt jeweils für die Dauer von sechs Jahren eine Kirchenmusikdirektorin oder einen Kirchenmusikdirektor zur Stellvertretung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors.
Auf Vorschlag des KMD-Konvents beruft das Landeskirchenamt jeweils für die Dauer von sechs Jahren eine Kirchenmusikdirektorin oder einen Kirchenmusikdirektor zur Stellvertretung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors.