§ 10 Besetzungsverfahren

Absatz 1

1 Beantragt ein Kirchenkreisvorstand die Gestellung einer Kantorin oder eines Kantors, so übermittelt er dem Landeskirchenamt einen Entwurf des Ausschreibungstextes sowie die Grundzüge der Stellenbeschreibung und der Dienstanweisung. 2 Die zuständige Kirchenmusikdirektorin oder der zuständige Kirchenmusikdirektor muss beiden Texten vorher zustimmen.

Absatz 2

1 Das Landeskirchenamt schreibt die Stelle im Namen der Landeskirche aus. 2 Eingehende Bewerbungen, die die Anstellungsvoraussetzungen erfüllen, leitet das Landeskirchenamt an den Kirchenkreisvorstand und die Kirchenmusikdirektorin oder den Kirchenmusikdirektor weiter. 3 Zur Auswahl der einzuladenden Bewerberinnen und Bewerber kann das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Kirchenmusikdirektorin oder des Kirchenmusikdirektors Empfehlungen aussprechen. 4 Es kann dabei auch andere Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker berücksichtigen, die sich nicht beworben haben. 5 Es soll eigene Vorschläge übermitteln, wenn auf die Ausschreibung keine Bewerbungen eingegangen sind.

Absatz 3

1 Die Durchführung des Auswahlverfahrens liegt in der Zuständigkeit des Kirchenkreisvorstandes. 2 Die Kirchenmusikdirektorin oder der Kirchenmusikdirektor ist während des gesamten Auswahlverfahrens zu beteiligen. 3 Sie oder er sorgt für die laufende Abstimmung mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor.

Absatz 4

1 Der Kirchenkreisvorstand berücksichtigt in dem Auswahlverfahren Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Körperschaften, in denen die Kantorin oder der Kantor eingesetzt werden soll. 2 Dazu gehören auch Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen, die von der Kantorin oder dem Kantor geleitet werden sollen. 3 Dasselbe gilt für Vertreterinnen und Vertreter von Vereinen oder anderen Personenvereinigungen, die die Finanzierung oder die Ausstattung der Stelle unterstützen.

Absatz 5

1 Zum Auswahlverfahren gehören mindestens ein Bewerbungsgespräch und eine praktische Vorstellung. 2 Die Anwesenheit der zuständigen Fachaufsicht oder ihrer Vertretung ist dabei zwingend erforderlich.

Absatz 6

Die Auswahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die oder der noch nicht als Kantorin oder Kantor im Bereich der Landeskirche beschäftigt ist, bedarf der Zustimmung durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor.

Absatz 7

Für das Besetzungsverfahren bei A- und B-Kirchenmusikstellen, bei denen ausnahmsweise nicht ein Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche vorgesehen ist (§ 8 Absatz 1 Satz 3), gelten die Absätze 3 bis 6 entsprechend.

Begründung

Auch die Regelungen zur Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens in § 10 entsprechen weitgehend den Regelungen in § 11 DiakG. Im Interesse der Qualitätssicherung werden sie jedoch um verbindliche Regelungen zur Einbeziehung des*der Kirchenmusikdirektor*in (KMD) als Vertretung der landeskirchlichen Fachaufsicht ergänzt:

  • Bereits der Entwurf des Ausschreibungstextes und die Grundzüge der Stellenbeschreibung und der Dienstanweisung bedürfen seiner*ihrer Zustimmung (Absatz 1). Das soll späteren Konflikten vorbeugen.
  • Der*die KMD kann Empfehlungen für die Auswahl der einzuladenden Bewerber*innen aussprechen (Absatz 2).
  • Der*die KMD ist während des gesamten Auswahlverfahrens zu beteiligen (Absätze 3 und 5).

 

Darüber hinaus bedarf die Auswahl einer Person, die noch nicht im Bereich der Landeskirche beschäftigt war, der Zustimmung durch den*die Landeskirchenmusikdirektor*in (LKMD).