Auch die Regelungen zur Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens in § 10 entsprechen weitgehend den Regelungen in § 11 DiakG. Im Interesse der Qualitätssicherung werden sie jedoch um verbindliche Regelungen zur Einbeziehung des*der Kirchenmusikdirektor*in (KMD) als Vertretung der landeskirchlichen Fachaufsicht ergänzt:
- Bereits der Entwurf des Ausschreibungstextes und die Grundzüge der Stellenbeschreibung und der Dienstanweisung bedürfen seiner*ihrer Zustimmung (Absatz 1). Das soll späteren Konflikten vorbeugen.
- Der*die KMD kann Empfehlungen für die Auswahl der einzuladenden Bewerber*innen aussprechen (Absatz 2).
- Der*die KMD ist während des gesamten Auswahlverfahrens zu beteiligen (Absätze 3 und 5).
Darüber hinaus bedarf die Auswahl einer Person, die noch nicht im Bereich der Landeskirche beschäftigt war, der Zustimmung durch den*die Landeskirchenmusikdirektor*in (LKMD).