1 Das Landeskirchenamt schreibt die Stelle im Namen der Landeskirche aus. 2 Eingehende Bewerbungen, die die Anstellungsvoraussetzungen erfüllen, leitet das Landeskirchenamt an den Kirchenkreisvorstand und die Kirchenmusikdirektorin oder den Kirchenmusikdirektor weiter. 3 Zur Auswahl der einzuladenden Bewerberinnen und Bewerber kann das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Kirchenmusikdirektorin oder des Kirchenmusikdirektors Empfehlungen aussprechen. 4 Es kann dabei auch andere Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker berücksichtigen, die sich nicht beworben haben. 5 Es soll eigene Vorschläge übermitteln, wenn auf die Ausschreibung keine Bewerbungen eingegangen sind.

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