Absatz 1
1 Kantorinnen und Kantoren, die in einer A- oder B-Stelle tätig sind, üben ihren Dienst in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche aus. 2 Sie werden in einer Kirchengemeinde, im Bereich der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden oder im Bereich eines Kirchenkreises eingesetzt. 3 Mit Zustimmung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors ist in folgenden Ausnahmefällen die Beschäftigung in einem anderen Beschäftigungsverhältnis zulässig:
1. Beschäftigung in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer anderen kirchlichen Körperschaft, wenn im Kirchenkreis mindestens eine andere volle A- oder B-Stelle besteht und die weitere zu besetzende Stelle weniger als die Hälfte eines vollen Beschäftigungsverhältnisses umfasst,
2. Beschäftigung in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer diakonischen Einrichtung oder einer anderen rechtlich selbständigen Einrichtung, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet ist.