§ 8 Grundsätze

Absatz 1

1 Kantorinnen und Kantoren, die in einer A- oder B-Stelle tätig sind, üben ihren Dienst in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche aus. 2 Sie werden in einer Kirchengemeinde, im Bereich der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden oder im Bereich eines Kirchenkreises eingesetzt. 3 Mit Zustimmung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors ist in folgenden Ausnahmefällen die Beschäftigung in einem anderen Beschäftigungsverhältnis zulässig:

1. Beschäftigung in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer anderen kirchlichen Körperschaft, wenn im Kirchenkreis mindestens eine andere volle A- oder B-Stelle besteht und die weitere zu besetzende Stelle weniger als die Hälfte eines vollen Beschäftigungsverhältnisses umfasst,

2. Beschäftigung in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer diakonischen Einrichtung oder einer anderen rechtlich selbständigen Einrichtung, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet ist.

Absatz 2

1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die in einer C-Stelle tätig sind, sollen ihren Dienst in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kirchenkreis ausüben. 2 Sie werden in einer Kirchengemeinde, im Bereich der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden oder im Bereich des Kirchenkreises eingesetzt.

Absatz 3

1 Die Kirchenkreise und die kirchlichen Körperschaften innerhalb eines Kirchenkreises können die Leitungen von Chören und Instrumentalgruppen freiberuflich beschäftigen. 2 Die Regelungen über die Begleitung dieses Dienstes durch die Fachaufsicht (§§ 17, 19) gelten entsprechend.

Absatz 4

Die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte üben ihren Dienst in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche aus.

Begründung

§ 8 beschreibt die Grundsätze, nach denen die verschiedenen Formen und Ebenen der Anstellung ineinandergreifen. Ziel ist es dabei, stärker als bisher ein gemeinsames Handeln der verschiedenen kirchlichen Körperschaften zu ermöglichen und trotz der unvermeidlich zu erwartenden Stellenreduzierungen ein vielfältiges und funktionsfähiges Netzwerk der Kirchenmusik in der Landeskirche zu erhalten.

Die A- und B-Stellen bilden die Knotenpunkte dieses Netzwerks. Entsprechend diesem Grundgedanken sieht Absatz 1 ähnlich wie die neueren Gesetze in der Nordkirche (2017), in Kurhessen-Waldeck (2021) und in Bayern (2016) eine landeskirchliche Anstellung der Kantorinnen und Kantoren vor, die in einer A- oder B-Stelle tätig sind. Sowohl in der vorbereitenden Arbeitsgruppe als auch bei dem Fachtag am 25. August 2023 bestand weitgehend Einigkeit, dass eine landeskirchliche Anstellung die angemessene Antwort auf die anstehenden Herausforderungen durch den Fachkräftemangel darstellt.

Wie bei dem im November 2023 beschlossenen Diakon*innengesetz (DiakG) führt die landeskirchliche Anstellung zwar zu einer Verlagerung von Verantwortlichkeiten und Risiken auf die Landeskirche, die sich insbesondere in dem Risiko äußern können, dass einzelne A- oder B-Kirchenmusiker*innen nicht voll einsatzfähig sind und deshalb nicht oder nicht vollständig von den Kirchenkreisen refinanziert werden können. Um dieses Risiko kompensieren zu können, werden bereits seit dem landeskirchlichen Haushalt 2023/24 Stück für Stück die sog. Poolmittel für beschränkt einsatzfähige Mitarbeitende zurückgefahren, allein von 2022 auf 2023 von 886.900 € auf 494.000 € (Ersparnis von 392.000 €) und für 2024 auf 365.000 € (weitere Ersparnis von 129.000 €). Das ist eine bereits jetzt wirksame Halbierung der Belastung für den landeskirchlichen Haushalt innerhalb von zwei Jahren.

Nach der Entscheidung für eine landeskirchliche Anstellung der Diakon*innen ist es konsequent, wenn neben den Pfarrpersonen und den Diakon*innen mit den Kirchenmusiker*innen auch die dritte der überkommenen Berufsgruppen des Verkündigungsdienstes auf landeskirchlicher Ebene angestellt wird. Das erleichtert nicht nur die Bildung interprofessioneller Teams und die interprofessionelle Zusammenarbeit der Verkündigungsdienste insgesamt. Es wird auf diese Weise auch leichter möglich sein, die für ein vielfältiges und funktionsfähiges Netzwerk der Kirchenmusik unverzichtbaren A- und B-Stellen zu erhalten, ohne die Stellenplanungshoheit der Kirchenkreise grundsätzlich in Frage zu stellen.

Um die künftig aus dem landeskirchlichen Haushalt zu tragenden Personalkosten der landeskirchlich angestellten Kirchenmusiker*innen finanzieren zu können, ist es wie bei Pfarrpersonen und ab 2025 auch bei Diakon*innen erforderlich, die Gesamtzuweisung an jeden Kirchenkreis um einen Durchschnittsbetrag für jede A- oder B-Stelle zu kürzen, die im Stellenrahmenplan des Kirchenkreises ausgewiesen und mit einem*einer bei der Landeskirche beschäftigten Kantor*in besetzt ist. Dazu bedarf es einer ergänzenden Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, die sich an den Grundsätzen orientiert, wie sie das Finanzamt Hannover Nord für Diakon*innen durch eine Verbindliche Auskunft nach § 89 der Abgabenordnung bestätigt hat.

Entsprechend dem Grundgedanken, ein unverzichtbares Netzwerk der hauptamtlichen Kirchenmusik-Stellen zu erhalten, sieht Absatz 1 Satz 3 Ausnahmen von der landeskirchlichen Anstellung vor. Nummer 1 gilt für den Fall, dass jenseits des Grundbestandes an A- oder B-Stellen weitere A- oder zumeist B-Stellen bestehen, die einen unterhälftigen Beschäftigungsumfang haben und teilweise auch nur befristet errichtet werden, um auf besondere Bedarfslagen im Kirchenkreis reagieren zu können.

Nummer 2 ist notwendig, um die A- und B-Stellen, die von diakonischen Einrichtungen errichtet wurden, in das Netzwerk der landeskirchlichen Stellen einzubeziehen. Denn wegen der rechtlichen Selbständigkeit der diakonischen Einrichtungen als juristische Personen des Privatrechts wäre eine Gestellung landeskirchlich angestellter Kirchenmusiker*innen gegen Erstattung der Personalkosten umsatzsteuerpflichtig. Um betroffenen Kantor*innen den Wechsel zwischen der Landeskirche und einem diakonischen Anstellungsträger zu erleichtern, wird es aber ähnlich wie bei den Diakon*innen wichtig sein, im Austausch mit dem Diakonischen Dienstgeberverband und der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen im Tarifvertrag der Diakonie Niedersachsen (TV-DN) und in der Dienstvertragsordnung der Konföderation tarifliche Besitzstandsregelungen für den Fall eines Wechsels zwischen der Landeskirche und der Diakonie zu verankern.

Absatz 2 enthält eine Soll-Bestimmung für eine Zuordnung der nebenberuflich zu versehenden C-Stellen zum Kirchenkreis. Das soll eine flexible Reaktion bei Veränderungen des Einsatzbereiches erleichtern und zugleich Anreize schaffen, an Stelle eines Nebeneinanders mehrerer kleiner Beschäftigungsverhältnisse für ein und dieselbe Person ein verlässliches Beschäftigungsverhältnis mit mehreren Einsatzorten zu begründen. Auch Organist*innen mit unterschiedlichen Einsatzorten im Kirchenkreis, die für jeden Einsatz ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis eingehen müssen, könnte auf diese Weise ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis mit dem Kirchenkreis angeboten werden.

Als dritte Option der Beschäftigung eröffnet Absatz 3 die Möglichkeit einer freiberuflichen Beschäftigung für die Leitung von Chören und Instrumentalgruppen.

Absatz 4 stellt klar, dass die Landesposaunenwart*innen in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche stehen.