1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die in einer C-Stelle tätig sind, sollen ihren Dienst in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kirchenkreis ausüben. 2 Sie werden in einer Kirchengemeinde, im Bereich der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden oder im Bereich des Kirchenkreises eingesetzt.