1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die in einer C-Stelle tätig sind, sollen ihren Dienst in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kirchenkreis ausüben. 2 Sie werden in einer Kirchengemeinde, im Bereich der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden oder im Bereich des Kirchenkreises eingesetzt.

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