§ 9 Gestellung bei A- und B-Stellen

Absatz 1

1 Kantorinnen und Kantoren in landeskirchlicher Anstellung, die in einer Kirchengemeinde, im Bereich der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden oder im Bereich eines Kirchenkreises eingesetzt werden sollen, werden auf Antrag des zuständigen Kirchenkreisvorstandes zur Dienstausübung in diesem Kirchenkreis gestellt. 2 Inhalt und Verfahren der Gestellung werden in einem Gestellungsvertrag zwischen der Landeskirche und dem Kirchenkreis geregelt.

Absatz 2

 1 Die Landeskirche kündigt den Gestellungsvertrag, wenn die gestellte Kantorin oder der gestellte Kantor in einem Besetzungsverfahren für eine andere Stelle ausgewählt wurde.  2 Bei nachhaltigen Störungen in der Zusammenarbeit zwischen einer Kantorin oder einem Kantor und einer kirchlichen Körperschaft, in deren Bereich sie oder er eingesetzt ist, sollen die betroffene Person, das Landeskirchenamt, die für die Fachaufsicht Zuständigen und der Kirchenkreis einvernehmlich nach Möglichkeiten eines Stellenwechsels suchen.

Begründung

§ 9 enthält die notwendigen Regelungen für die Ausgestaltung der Personalgestellung durch die Landeskirche. Die Regelungen entsprechen weitgehend den Regelungen in § 10 DiakG.