1 Die Landeskirche kündigt den Gestellungsvertrag, wenn die gestellte Kantorin oder der gestellte Kantor in einem Besetzungsverfahren für eine andere Stelle ausgewählt wurde.  2 Bei nachhaltigen Störungen in der Zusammenarbeit zwischen einer Kantorin oder einem Kantor und einer kirchlichen Körperschaft, in deren Bereich sie oder er eingesetzt ist, sollen die betroffene Person, das Landeskirchenamt, die für die Fachaufsicht Zuständigen und der Kirchenkreis einvernehmlich nach Möglichkeiten eines Stellenwechsels suchen.

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