Auf dieser Grundlage sieht der Gesetzentwurf in Absatz 1 eine Rahmenregelung vor, die die Vielfalt von Profilen der Kirchenmusik, einen ausreichenden Umfang sowie eine ausreichende Zahl von A- und B-Stellen und deren angemessene regionale Verteilung als personalwirtschaftliche Ziele der Landeskirche für die Gestaltung der Stellenplanung in den Kirchenkreisen vorgibt. Diese Formulierung knüpft weitgehend an die personalwirtschaftlichen Ziele an, die die Landessynode in ihren Leitentscheidungen für die Planungszeiträume bis Ende 2022 vorgegeben hat. Diese personalwirtschaftlichen Ziele bilden ein Kriterium bei der Genehmigung der Stellenrahmenpläne nach § 22 Absatz 3 FAG.
Ergänzt werden diese Zielbestimmungen durch „weiche“ Steuerungsregelungen, die einen regelmäßigen Austausch zwischen den Leitungsorganen des Kirchenkreises und den Verantwortlichen der landeskirchlichen Fachaufsicht sicherstellen sollen - in der Erwartung, dass auf diese Weise Problemstellungen und Konflikte rechtzeitig erkannt und einvernehmlich gelöst werden können. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die allgemeine Regelung in § 11 Absatz 1 Satz 3 zur Zusammenarbeit zwischen den Kirchenkreisen und der landeskirchlichen Fachaufsicht und zur Berücksichtigung von Stellungnahmen der Fachaufsicht bei Entscheidungen über die Stellenplanung. Diese allgemeine Regelung wird durch folgende Regelungen spezifiziert:
- regelmäßige, mindestens einmal jährliche Teilnahme der Kirchenmusikdirektor*innen an den Beratungen der Ephorenkonferenz des Sprengels (§ 19 Absatz 2 Nummer 1),
- Beratung der Kirchenkreise durch die Kirchenmusikdirektor*innen bei der Stellenplanung (§ 19 Absatz 2 Nummer 2),
- Mitwirkung der Kirchenmusikdirektor*innen bei der Konzeptentwicklung der Kirchenkreise für das Handlungsfeld Kirchenmusik und kirchliche Kulturarbeit (§ 19 Absatz 2 Nummer 3),
- Verpflichtung, das Kreiskantorat in die Entwicklung der Konzepte für das Handlungsfeld Kirchenmusik und kirchliche Kulturarbeit einzubeziehen (§ 17 Absatz 2 Nummer 1)