§ 11 Stellenplanung

Absatz 1

1 Die Kirchenkreise berücksichtigen bei der Planung von Stellen die Vielfalt von Profilen der Kirchenmusik. 2 Sie sorgen insbesondere für einen ausreichenden Umfang sowie eine ausreichende Zahl von A- und B-Stellen und für deren angemessene regionale Verteilung. 3 Sie arbeiten mit der landeskirchlichen Fachaufsicht zusammen und berücksichtigen deren Stellungnahmen bei Entscheidungen über die Stellenplanung.

Absatz 2

Durch eine Rechtsverordnung können nähere Regelungen getroffen werden.

 

Begründung

Eines der zentralen Themen bei der Vorbereitung des vorliegenden Gesetzentwurfs war die Frage, wie auch unter den Bedingungen eines sich verschärfenden Fachkräftemangels das Ziel erreicht werden kann, ein vielfältiges und funktionsfähiges Netzwerk der Kirchenmusik in der Landeskirche zu erhalten, und welche Steuerungsinstrumente in diesem Zusammenhang angemessen sind. Dabei bestand Einvernehmen, dass die Verantwortung der Kirchenkreise für die Stellenplanung, wie sie sich aus den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) ergibt, Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen bleiben soll. Zusätzlich wurde in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass sowohl die Kirchenverfassung (Artikel 31 Absatz 3) als auch die Kirchenkreisordnung (§ 2 Absatz 3) eine eigenständige Stellenplanung durch die Kirchenkreise gewährleisten, wenn auch im Rahmen der landeskirchlichen Planungsvorgaben.

Auf dieser Grundlage sieht der Gesetzentwurf in Absatz 1 eine Rahmenregelung vor, die die Vielfalt von Profilen der Kirchenmusik, einen ausreichenden Umfang sowie eine ausreichende Zahl von A- und B-Stellen und deren angemessene regionale Verteilung als personalwirtschaftliche Ziele der Landeskirche für die Gestaltung der Stellenplanung in den Kirchenkreisen vorgibt. Diese Formulierung knüpft weitgehend an die personalwirtschaftlichen Ziele an, die die Landessynode in ihren Leitentscheidungen für die Planungszeiträume bis Ende 2022 vorgegeben hat. Diese personalwirtschaftlichen Ziele bilden ein Kriterium bei der Genehmigung der Stellenrahmenpläne nach § 22 Absatz 3 FAG.

 

Ergänzt werden diese Zielbestimmungen durch „weiche“ Steuerungsregelungen, die einen regelmäßigen Austausch zwischen den Leitungsorganen des Kirchenkreises und den Verantwortlichen der landeskirchlichen Fachaufsicht sicherstellen sollen - in der Erwartung, dass auf diese Weise Problemstellungen und Konflikte rechtzeitig erkannt und einvernehmlich gelöst werden können. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die allgemeine Regelung in § 11 Absatz 1 Satz 3 zur Zusammenarbeit zwischen den Kirchenkreisen und der landeskirchlichen Fachaufsicht und zur Berücksichtigung von Stellungnahmen der Fachaufsicht bei Entscheidungen über die Stellenplanung. Diese allgemeine Regelung wird durch folgende Regelungen spezifiziert:

  • regelmäßige, mindestens einmal jährliche Teilnahme der Kirchenmusikdirektor*innen an den Beratungen der Ephorenkonferenz des Sprengels (§ 19 Absatz 2 Nummer 1),
  • Beratung der Kirchenkreise durch die Kirchenmusikdirektor*innen bei der Stellenplanung (§ 19 Absatz 2 Nummer 2),
  • Mitwirkung der Kirchenmusikdirektor*innen bei der Konzeptentwicklung der Kirchenkreise für das Handlungsfeld Kirchenmusik und kirchliche Kulturarbeit (§ 19 Absatz 2 Nummer 3),
  • Verpflichtung, das Kreiskantorat in die Entwicklung der Konzepte für das Handlungsfeld Kirchenmusik und kirchliche Kulturarbeit einzubeziehen (§ 17 Absatz 2 Nummer 1)

 

§ 11 Absatz 2 ermöglicht nähere Regelungen zur Stellenplanung, die die allgemeinen Zielbestimmungen in Absatz 1 durch eine Rechtsverordnung konkretisieren. Solche Regelungen sollen derzeit jedoch nicht getroffen werden. Sie kommen erst dann in Frage, wenn die hinreichende Vielfalt der Kirchenmusik gefährdet sein sollte oder wenn es sich wegen der Stellensituation als zunehmend schwierig erweisen sollte sicherzustellen, dass genügend A- und B-Stellen bestehen, um die Fachaufsicht und -begleitung auf der Ebene der Kirchenkreise zu gewährleisten oder genügend Stellen zu erhalten, die die exemplarisch-künstlerische Dimension der Kirchenmusik hinreichend berücksichtigen.