1 Kantorinnen und Kantoren in landeskirchlicher Anstellung, die in einer Kirchengemeinde, im Bereich der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden oder im Bereich eines Kirchenkreises eingesetzt werden sollen, werden auf Antrag des zuständigen Kirchenkreisvorstandes zur Dienstausübung in diesem Kirchenkreis gestellt. 2 Inhalt und Verfahren der Gestellung werden in einem Gestellungsvertrag zwischen der Landeskirche und dem Kirchenkreis geregelt.

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