1 Beantragt ein Kirchenkreisvorstand die Gestellung einer Kantorin oder eines Kantors, so übermittelt er dem Landeskirchenamt einen Entwurf des Ausschreibungstextes sowie die Grundzüge der Stellenbeschreibung und der Dienstanweisung. 2 Die zuständige Kirchenmusikdirektorin oder der zuständige Kirchenmusikdirektor muss beiden Texten vorher zustimmen.

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