1 Beantragt ein Kirchenkreisvorstand die Gestellung einer Kantorin oder eines Kantors, so übermittelt er dem Landeskirchenamt einen Entwurf des Ausschreibungstextes sowie die Grundzüge der Stellenbeschreibung und der Dienstanweisung. 2 Die zuständige Kirchenmusikdirektorin oder der zuständige Kirchenmusikdirektor muss beiden Texten vorher zustimmen.