1 Der Kirchenkreisvorstand berücksichtigt in dem Auswahlverfahren Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Körperschaften, in denen die Kantorin oder der Kantor eingesetzt werden soll. 2 Dazu gehören auch Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen, die von der Kantorin oder dem Kantor geleitet werden sollen. 3 Dasselbe gilt für Vertreterinnen und Vertreter von Vereinen oder anderen Personenvereinigungen, die die Finanzierung oder die Ausstattung der Stelle unterstützen.

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