Für das Besetzungsverfahren bei A- und B-Kirchenmusikstellen, bei denen ausnahmsweise nicht ein Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche vorgesehen ist (§ 8 Absatz 1 Satz 3), gelten die Absätze 3 bis 6 entsprechend.
Für das Besetzungsverfahren bei A- und B-Kirchenmusikstellen, bei denen ausnahmsweise nicht ein Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche vorgesehen ist (§ 8 Absatz 1 Satz 3), gelten die Absätze 3 bis 6 entsprechend.