Die Auswahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die oder der noch nicht als Kantorin oder Kantor im Bereich der Landeskirche beschäftigt ist, bedarf der Zustimmung durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor.
Die Auswahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die oder der noch nicht als Kantorin oder Kantor im Bereich der Landeskirche beschäftigt ist, bedarf der Zustimmung durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor.