1 Die Durchführung des Auswahlverfahrens liegt in der Zuständigkeit des Kirchenkreisvorstandes. 2 Die Kirchenmusikdirektorin oder der Kirchenmusikdirektor ist während des gesamten Auswahlverfahrens zu beteiligen. 3 Sie oder er sorgt für die laufende Abstimmung mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor.

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