Absatz 1
1 Die C-Stelle ist eine Stelle mit kirchenmusikalischen Anforderungen, die eine Ausbildung, aber kein Hochschulstudium erfordern. 2 Sie wird in der Regel nicht in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen.
1 Die C-Stelle ist eine Stelle mit kirchenmusikalischen Anforderungen, die eine Ausbildung, aber kein Hochschulstudium erfordern. 2 Sie wird in der Regel nicht in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen.
1 Die B-Stelle zeichnet sich durch einen besonderen künstlerischen, liturgischen und musikpädagogischen Auftrag aus. 2 Sie soll in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. 3 Unterhälftige Stellen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Kirchenmusikdirektorin oder des zuständigen Kirchenmusikdirektors zulässig.
1 Die A-Stelle ist eine herausragende professionelle Kirchenmusikstelle von besonderer Bedeutung. 2 Sie zeichnet sich über den Auftrag einer B-Stelle hinaus durch einen besonderen Schwerpunkt mit regionaler oder überregionaler Ausstrahlung aus. 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in A- und B-Stellen haben eine besondere Verantwortung für die Vermittlung der Kirchenmusik innerhalb und außerhalb der Kirche sowie für die Aus- und Fortbildung von Nachwuchskräften. 2 Dazu sollen sie auch Einzelunterricht an der Orgel erteilen. 3 Soweit in der Dienstanweisung nicht etwas anderes geregelt wird, geschieht dies im Rahmen einer freiberuflichen Nebentätigkeit.
1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in A- und B-Stellen führen die Dienstbezeichnung „Kantorin“ oder „Kantor“. 2 Je nach dem inhaltlichen Profil der Stelle kann die Bezeichnung im Dienst- oder Gestellungsvertrag konkretisiert werden (z. B. Popkantorin, Gospelkantor).
1 Posaunenwartinnen und Posaunenwarte sind Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern in A- oder B-Stellen gleichgestellt. 2 Sie führen die Dienstbezeichnung „Landesposaunenwartin“ oder „Landesposaunenwart“, wenn sie Aufgaben auf landeskirchlicher Ebene im Posaunenwerk wahrnehmen.
§ 4 beschreibt die einzelnen Stellenprofile des beruflichen kirchenmusikalischen Dienstes (Absätze 1 bis 3). Die Formulierung nimmt Überlegungen auf, wie sie sich in der einschlägigen Fachliteratur herausgebildet haben und wie sie zuletzt im Kirchenmusikgesetz der Nordkirche formuliert wurden. Absatz 5 regelt die damit verbundenen Dienstbezeichnungen sowohl im allgemeinen kirchenmusikalischen Dienst (einschließlich der Möglichkeit, besondere Profile einer Stelle auch in der Dienstbezeichnung zu berücksichtigen) als auch in der Posaunenchorarbeit (Absatz 6). Absatz 4 stellt klar, dass die – grundsätzlich erwünschte – Erteilung von Einzelunterricht an der Orgel oder - bei besonderen Profilen der Stelle - an einem anderen Instrument in der Regel nicht Teil des regulären Dienstes ist, sondern im Rahmen einer freiberuflichen Nebentätigkeit geschieht. Die Bestimmung lässt gleichzeitig Raum, in der Dienstanweisung eine andere Regelung zu treffen.
In der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Gesetzentwurfs wurde erörtert, ob und inwieweit es angezeigt ist, ein zusätzliches Stellenprofil für Kirchenmusiker*innen mit D-Prüfung zu schaffen. Davon wurde aber abgesehen, weil es für Kirchenmusiker*innen mit D-Prüfung schon nach der gegenwärtigen Praxis formal keine festen Stellen gibt. Feste Stellen sind mindestens C-Stellen, die entsprechend § 4 Absatz 1 in der Regel nicht in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. Der Dienst in diesen sog. nebenamtlichen Stellen wird nach der Entgeltordnung zur Dienstvertragsordnung grundsätzlich entsprechend der Qualifikation des*der Kirchenmusiker*in vergütet, mit der Einschränkung, dass Kirchenmusiker*innen mit A- oder B-Prüfung auf C-Stellen nur wie C-Kirchenmusiker*innen vergütet werden.
Bei einer beruflichen Anstellung soll nach § 5 Absatz 4 mindestens eine D-Prüfung vorliegen. Es ist aber nicht möglich, durch die Ausweisung sog. D-Stellen zu verhindern, dass Kirchenmusiker*innen mit C-Prüfung unterhalb dieser Qualifikation vergütet werden.