1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in A- und B-Stellen haben eine besondere Verantwortung für die Vermittlung der Kirchenmusik innerhalb und außerhalb der Kirche sowie für die Aus- und Fortbildung von Nachwuchskräften. 2 Dazu sollen sie auch Einzelunterricht an der Orgel erteilen. 3 Soweit in der Dienstanweisung nicht etwas anderes geregelt wird, geschieht dies im Rahmen einer freiberuflichen Nebentätigkeit.