Absatz 1
1 Der kirchenmusikalische Dienst ist Teil des kirchlichen Verkündigungsdienstes. 2 Der Auftrag der Kirchenmusik verleiht ihm geistlichen Inhalt, liturgische Verantwortung und gesellschaftliche Bedeutung.
1 Der kirchenmusikalische Dienst ist Teil des kirchlichen Verkündigungsdienstes. 2 Der Auftrag der Kirchenmusik verleiht ihm geistlichen Inhalt, liturgische Verantwortung und gesellschaftliche Bedeutung.
Der kirchenmusikalische Dienst kann ehrenamtlich oder in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.
1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker arbeiten mit anderen ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitenden zusammen. 2 Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften, in denen sie beschäftigt oder eingesetzt sind, sollen die Bildung interprofessioneller Teams fördern.
§ 2 beschreibt die Grundsätze des kirchenmusikalischen Dienstes.
Anknüpfend an die Artikel 1 Absatz 2 und 11 Absatz 3 der Kirchenverfassung wird die Kirchenmusik in Absatz 1 als Teil des kirchlichen Verkündigungsdienstes beschrieben, der in verschiedenen Vollzügen dieses Dienstes durch den Verkündigungsauftrag der Kirchenmusik geprägt wird. Bereits im Vorfeld der Arbeiten an einem Kirchenmusikgesetz bestand Einvernehmen, dass diese grundsätzliche systematische Einordnung, die auch dem Selbstverständnis der Kirchenmusiker*innen entspricht, durch die differenzierenden Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts zum Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft von Kirchenmusiker*innen nicht in Frage gestellt wird. Denn diese Regelungen verfolgen angesichts des Fachkräftemangels und des sinkenden Anteils der Kirchenmitglieder an der Gesamtbevölkerung gerade den Zweck, die Funktionsfähigkeit des kirchenmusikalischen Dienstes nicht zu gefährden (Aktenstück Nr. 53A der 26. Landessynode vom 14. November 2022, S. 2).
Absatz 2 stellt klar, dass der kirchenmusikalische Dienst sowohl ehrenamtlich als auch beruflich ausgeübt werden kann.
Absatz 3 hebt den Gedanken der interprofessionellen Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen und ehrenamtlich Mitarbeitenden hervor und formuliert – anknüpfend an § 49 Absatz 4 KKO – den Auftrag der Leitungsorgane von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden, die Bildung interprofessioneller Teams zu fördern. Die Regelungen sind bewusst allgemein gehalten, um Raum für künftige Entwicklungen bei der interprofessionellen Zusammenarbeit zwischen Kirchenmusiker*innen und anderen Gruppen von beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden zu lassen.