§ 3 Ehrenamtlicher Dienst

Absatz 1

1 Ehrenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker leisten ihren Dienst in der eigenständigen musikalischen Gestaltung des Gottesdienstes oder in der Leitung eines Chores, einer Instrumentalgruppe oder einer Band. 2 Die sonstigen Mitwirkenden in diesen Gruppen sind ebenfalls ehrenamtlich Mitarbeitende der Kirche, aber keine Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker im Sinne dieses Gesetzes.

Absatz 2

1 Ehrenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. 2 Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten, die ihrer Qualifikation angemessen ist. 3 Das Nähere ist im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über Aufwandsentschädigungen für einen ehrenamtlichen Dienst durch eine Rechtsverordnung zu regeln.

Absatz 3

1 Soweit sie nicht das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses voraussetzen, gelten die Regelungen über Rechte und Pflichten von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auch für ehrenamtlich Mitarbeitende. 2 Dasselbe gilt für die Begleitung des Dienstes durch die Fachaufsicht (§§ 17, 19).

Begründung

§ 3 fasst die wichtigsten allgemeinen Aussagen über den ehrenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst zusammen.

Absatz 1 beschreibt zunächst die Vielfalt des kirchenmusikalischen Dienstes und formuliert eine Klarstellung zum Status der Mitwirkenden in Chören, Instrumentalgruppen (einschließlich Posaunenchören) und Bands. Diese sind zwar als ehrenamtlich Mitarbeitende zu qualifizieren, die im Rahmen ihrer Tätigkeit z.B. Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besitzen. Sie sind aber keine Kirchenmusiker*innen im Sinne des Kirchenmusikgesetzes. Der Dienst als ehrenamtliche*r Kirchenmusiker*in setzt nach Absatz 1 Satz 1 vielmehr eine eigenständige Tätigkeit in der Leitung einer Gruppe (z.B. eines Posaunenchores) oder in der musikalischen Gestaltung des Gottesdienstes (z.B. als solistisch tätige*r Instrumentalist*in oder Sänger*in) voraus. Zu beachten ist auch, dass eine Tätigkeit als Organist*in mit Rücksicht auf die staatliche Rechtsprechung selbst bei einem einmaligen Einsatz als Beschäftigungsverhältnis zu bewerten und entsprechend zu handhaben ist.

Neben der Regelung über einen Anspruch auf Auslagenersatz eröffnet Absatz 2 grundsätzlich einen kirchengesetzlichen Rahmen für eine der jeweiligen Qualifikation angemessene Aufwandsentschädigung, z.B. im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen über steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummern 12, 26 und 26a des (staatlichen) Einkommensteuergesetzes. Auf eine nähere Regelung im Rahmen des Kirchenmusikgesetzes wird bewusst verzichtet, weil beabsichtigt ist, der Landessynode zusammen mit dem Entwurf des Kirchenmusikgesetzes auch den Entwurf eines Ehrenamtsgesetzes vorzulegen, das Regelungen über Aufwandsentschädigungen enthalten soll.

Absatz 3 stellt – entsprechend der prinzipiellen Gleichwertigkeit von ehrenamtlichem und beruflichem Dienst (Artikel 11 Absatz 2 der Kirchenverfassung) – klar, dass die Regelungen über Rechte und Pflichten von Kirchenmusiker*innen (siehe insbesondere die §§ 12 und 13) grundsätzlich gleichermaßen für ehrenamtliche wie für berufliche Kirchenmusiker*innen gelten. Beide Gruppen von Kirchenmusiker*innen sind also beispielsweise berechtigt und verpflichtet, bei der Gestaltung des Gottesdienstes mit dem Pfarramt und den anderen Verantwortlichen zusammenzuarbeiten (§ 13 Absatz 2), bei Beratungen über grundsätzliche Fragen ihres Arbeitsbereichs an den Sitzungen des Kirchenvorstandes oder eines anderen Leitungsorgans teilzunehmen (§ 13 Absatz 3), sich regelmäßig fortzubilden (§ 14 Absatz 1) und einmal jährlich an den Treffen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis teilzunehmen (§ 14 Absatz 3). Ebenso werden beide Gruppen grundsätzlich in gleicher Weise durch die landeskirchliche Fachaufsicht begleitet (§§ 16ff.).