1 Ehrenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. 2 Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten, die ihrer Qualifikation angemessen ist. 3 Das Nähere ist im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über Aufwandsentschädigungen für einen ehrenamtlichen Dienst durch eine Rechtsverordnung zu regeln.