§ 1 Auftrag der Kirchenmusik

§ 1: Auftrag der Kirchenmusik

Absatz 1

1 Kirchenmusik ist Kommunikation des Evangeliums mit den Mitteln der Musik. 2 In ihren unterschiedlichen Stilformen ist sie eigenständiger Ausdruck des Glaubens in Lob, Klage und Dank. 3 Sie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zum kirchlichen Leben. 4 Zugleich hat sie die Kraft, viele Menschen unabhängig von deren kirchlicher Bindung zu erreichen. 5 Damit ist sie Ausdruck der öffentlichen Präsenz des Evangeliums und wichtiger Teil des kulturellen Lebens der Gesellschaft.

Begründung

§ 1 enthält ähnlich wie die Gesetze der Nordkirche und von Kurhessen-Waldeck eine zusammenfassende Beschreibung des Selbstverständnisses der Kirchenmusik in ihren unterschiedlichen Dimensionen als Ausdruck des Glaubens, als Teil des kirchlichen Öffentlichkeitsauftrags und als Teil des kulturellen Engagements in der Zivilgesellschaft, mit wichtigen Funktionen im kirchlichen Leben, gleichzeitig aber auch als ein kirchliches Handlungsfeld, mit dem die Kirche in besonderer Weise eine Vielzahl von Menschen unabhängig von deren kirchlicher Bindung erreicht. Um den dialogischen Charakter des kirchlichen Verkündigungsauftrags zu unterstreichen, wird dabei bewusst der Begriff „Kommunikation des Evangeliums“ verwendet.