1 Ehrenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker leisten ihren Dienst in der eigenständigen musikalischen Gestaltung des Gottesdienstes oder in der Leitung eines Chores, einer Instrumentalgruppe oder einer Band. 2 Die sonstigen Mitwirkenden in diesen Gruppen sind ebenfalls ehrenamtlich Mitarbeitende der Kirche, aber keine Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker im Sinne dieses Gesetzes.