1 Soweit sie nicht das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses voraussetzen, gelten die Regelungen über Rechte und Pflichten von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auch für ehrenamtlich Mitarbeitende. 2 Dasselbe gilt für die Begleitung des Dienstes durch die Fachaufsicht (§§ 17, 19).