1 Posaunenwartinnen und Posaunenwarte sind Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern in A- oder B-Stellen gleichgestellt. 2 Sie führen die Dienstbezeichnung „Landesposaunenwartin“ oder „Landesposaunenwart“, wenn sie Aufgaben auf landeskirchlicher Ebene im Posaunenwerk wahrnehmen.

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