1 Die B-Stelle zeichnet sich durch einen besonderen künstlerischen, liturgischen und musikpädagogischen Auftrag aus. 2 Sie soll in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. 3 Unterhälftige Stellen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Kirchenmusikdirektorin oder des zuständigen Kirchenmusikdirektors zulässig.