Absatz 1
1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind im Rahmen ihrer Dienstanweisung berechtigt und verpflichtet, ihren Dienst bei allen Gottesdiensten und Kasualien auszuüben. 2 Sie sind für die musikalische Gestaltung der Gottesdienste verantwortlich; dazu gehört entsprechend ihrer Qualifikation grundsätzlich auch die Auswahl der Gemeindegesänge.