§ 13 Rechte und Pflichten

Absatz 1

1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind im Rahmen ihrer Dienstanweisung berechtigt und verpflichtet, ihren Dienst bei allen Gottesdiensten und Kasualien auszuüben. 2 Sie sind für die musikalische Gestaltung der Gottesdienste verantwortlich; dazu gehört entsprechend ihrer Qualifikation grundsätzlich auch die Auswahl der Gemeindegesänge.

Absatz 2

1 Die Gestaltung eines Gottesdienstes erfordert ein enges Zusammenwirken zwischen dem Pfarramt, der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker und den anderen für die Gestaltung eines Gottesdienstes Verantwortlichen. 2 Die Gestaltung und Terminierung von Gottesdiensten soll einvernehmlich und längerfristig geplant werden.

Absatz 3

1 Wenn grundsätzliche Fragen ihres Aufgabenbereiches beraten werden, sind Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen des Leitungsgremiums der kirchlichen Körperschaft, in deren Bereich sie eingesetzt sind, teilzunehmen. 2 Das Leitungsgremium soll sie in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einladen.

Begründung

§ 13 knüpft ebenso wie § 12 an die Richtlinien für Kirchenmusiker an, konzentriert sich aber stärker darauf, Regelungen für typische Konfliktlagen, insbesondere im Zusammenhang mit der Gestaltung des Gottesdienstes, zu treffen. Absatz 3 greift die allgemeine Regelung in § 50 Absatz 1 KKO auf und wendet sie für alle Kirchenmusiker*innen gleichermaßen an.