§ 12 Aufgaben

Absatz 1

1 Der Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker umfasst die Ausübung und Pflege der gesamten Kirchenmusik. 2 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind mitverantwortlich für die Gestaltung und Entwicklung des kirchlichen Lebens in ihrem Zuständigkeitsbereich. 3 Das kirchenmusikalische Leben gestalten sie selbstständig und eigenverantwortlich. 4 Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sorgen sie für die musikalische Gestaltung der Gottesdienste, fördern den Gemeindegesang und das Singen mit Kindern, leiten Chor- und Instrumentalgruppen, pflegen das Orgelspiel und vermitteln in kirchenmusikalischen Veranstaltungen geistliche Inhalte. 5 Sie wecken und fördern die musikalischen Gaben und Kräfte der Menschen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Absatz 2

1 In der Dienstanweisung können Schwerpunkte in der kirchenmusikalischen Arbeit gebildet oder nähere Aussagen zum inhaltlichen Profil der Stelle getroffen werden. 2 Dabei kann näher festgelegt werden, welche Aufgaben in welchem Umfang auszuüben sind. 3 Die Dienstanweisungen für Kantorinnen und Kantoren, die in einer A- oder B-Stelle tätig sind, bedürfen der Zustimmung durch die zuständige Kirchenmusikdirektorin oder den zuständigen Kirchenmusikdirektor.

Absatz 3

1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind für die Pflege der Orgel und der übrigen Musikinstrumente verantwortlich. 2 Sie sind verpflichtet, Mängel, die sie nicht selbst beheben können, unverzüglich dem Eigentümer mitzuteilen. 

Absatz 4

1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker gestalten das kulturelle Leben der Gesellschaft mit. 2 Sie können daher in öffentlichen Veranstaltungen auch Werke aufführen, die nicht unmittelbar der Verkündigung des Evangeliums dienen.

Begründung

§ 12 knüpft an die Richtlinien für den Dienst der Kirchenmusiker vom 16. Dezember 1977 (Kirchl. Amtsbl. S. 193; im Folgenden: Richtlinien) an. Absatz 1 beschreibt in gestraffter Form die Aufgaben der Kirchenmusiker*innen und ihre Mitverantwortung für die Gestaltung und Entwicklung des kirchlichen Lebens, die sie gemeinsam mit den jeweiligen Leitungsorganen, insbesondere gemeinsam mit Kirchenvorstand und Pfarramt einer Kirchengemeinde, wahrnehmen. Grundsätzlich halten die Regelungen am Bild einer kirchenmusikalischen Generalistin oder eines kirchenmusikalischen Generalisten fest. Absatz 2 eröffnet allerdings Möglichkeiten, in der Dienstanweisung Schwerpunkte in der kirchenmusikalischen Arbeit zu bilden oder das inhaltliche Profil der Stelle (Pop, Gospel usw.) näher zu beschreiben. Die Rückbindung solcher Schwerpunktsetzungen oder Profilbildungen an die Fachaufsicht ist dadurch gewährleistet, dass die Dienstanweisungen für Kantor*innen in A- und B-Stellen der Zustimmung durch den*die KMD bedürfen.  

Neu ist die Regelung in Absatz 4, die mit Rücksicht auf die Bedeutung der Kirchenmusik als wichtiger Teil des kulturellen Lebens der Gesellschaft klarstellt, dass Kirchenmusiker*innen in öffentlichen Veranstaltungen auch Werke aufführen können, die nicht unmittelbar der Verkündigung des Evangeliums dienen.