Absatz 1
1 Der Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker umfasst die Ausübung und Pflege der gesamten Kirchenmusik. 2 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind mitverantwortlich für die Gestaltung und Entwicklung des kirchlichen Lebens in ihrem Zuständigkeitsbereich. 3 Das kirchenmusikalische Leben gestalten sie selbstständig und eigenverantwortlich. 4 Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sorgen sie für die musikalische Gestaltung der Gottesdienste, fördern den Gemeindegesang und das Singen mit Kindern, leiten Chor- und Instrumentalgruppen, pflegen das Orgelspiel und vermitteln in kirchenmusikalischen Veranstaltungen geistliche Inhalte. 5 Sie wecken und fördern die musikalischen Gaben und Kräfte der Menschen in ihrem Zuständigkeitsbereich.